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2.2 Kriegshandlungen und Angriffe

214. Zum Schutz und zur Schonung von Zivilpersonen und zivilen Objekten stellt das Humanitäre Völkerrecht für Kriegshandlungen und Angriffe spezielle Regelungen für Kriegshandlungen und Angriffe auf. Handlungen eines Staates, die – auch wenn er Partei eines bewaffneten Konflikts ist – keine Kriegshandlungen in diesem Sinne darstellen, fallen nicht unter die diesbezüglichen Vorgaben. Die Bindung an andere Regelungen des Humanitären Völkerrechts und an das allgemeine Völkerrecht bleibt selbstverständlich unberührt.
Der Begriff Kriegshandlung bezeichnet alle Handlungen einer Konfliktpartei gegen eine andere Konfliktpartei mit militärischen Mitteln und die Androhung oder Durchführung aller militärischen Operationen.
215. Der Begriff „Angriffe" bezeichnet sowohl eine offensive als auch eine defensive Gewalt- anwendung gegen den Gegner (5 49 Abs. 1).