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3.5 An Feindseligkeiten teilnehmende Personen ohne Kombattantenstatus

3.5.1 Freischärler

340. Personen ohne Kombattantenstatus, die unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, werden mitunter auch als Freischärler bezeichnet. Während Kombattanten für ihre bloße Teilnahme an den Kampfhandlungen nicht bestraft werden dürfen, müssen Zivilpersonen, die ohne Kombattantenstatus an Feindseligkeiten teilnehmen, mit strafrechtlicher Verfolgung für die Straftaten, die sie durch diese Teilnahme begehen, rechnen.
Sofern und solange Personen ohne Kombattantenstatus unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, genießen sie nicht den besonderen Schutz der Zivilpersonen und sind daher während der Teilnahme legitimes militärisches Ziel (5 51 Abs. 3).

27 In der Bundesrepublik Deutschland haben Militärgeistliche keinen Soldatenstatus. Sie sind daher keine Streitkräfteangehörigen im Sinne des Humanitären Völkerrechts (5 43 Abs. 1), siehe hierzu auch Nr. 701.

Solche Personen haben jedoch Anspruch auf bestimmte grundlegende Garantien, die das Recht auf menschenwürdige Behandlung und ein ordentliches Gerichtsverfahren einschließen (5 75 Abs. 1).
341. Wer ohne Kombattantenstatus an Feindseligkeiten teilgenommen hat und keinen Anspruch auf den Status eines Kriegsgefangenen hat, wird bei Erfüllung der Staatsangehörigkeitskriterien (4 4) grundsätzlich als geschützte Person nach dem IV. Genfer Abkommen behandelt, wenngleich ihm zur Sicherheit des Staates bestimmte Rechte entzogen werden dürfen (4 5 Abs. 1).
Hat eine solche Person jedoch keinen Anspruch auf Behandlung nach dem IV. Genfer Abkommen, so besitzt sie immerhin Anspruch auf menschliche Behandlung und gewisse grundlegende Garantien (5 45 Abs. 3, 75; 1-4 3).
In besetztem Gebiet hat eine solche Person, sofern sie nicht als Spion in Gewahrsam gehalten wird, außerdem die in dem IV. Genfer Abkommen vorgesehenen Rechte auf Verbindung mit der Außenwelt (5 45 Abs. 3).