8.5 Beendigung der Kriegsgefangenschaft
847. Außer durch gelungene Flucht endet die Kriegsgefangenschaft mit der Entlassung der bzw. des Gefangenen aus dem Gewahrsam des Gewahrsamsstaates.
848. Schon während des bewaffneten Konflikts müssen schwerkranke und schwerverwundete
Kriegsgefangene heimgeschafft werden, die • transportfähig und • unheilbar oder ständig geistig oder körperlich beeinträchtigt sind oder deren Heilung im Verlauf eines Jahres nicht zu erwarten ist.
Keine Kriegsgefangene bzw. kein Kriegsgefangener darf gegen ihren bzw. seinen Willen während der Feindseligkeiten heimgeschafft werden (3 109, 110) auch wenn dieses Verhalten gegen die Rechts- ordnung ihres bzw. seines Staates verstößt.
849. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind alle Kriegsgefangenen unverzüglich
freizulassen und heimzuschaffen (3 118). Ein formeller Waffenstillstandsvertrag oder der Abschluss eines Friedensvertrages ist dafür nicht nötig. Entscheidend ist allein die tatsächliche Einstellung der Kampfhandlungen, wenn nach verständiger Einschätzung mit deren Wiederaufnahme nicht mehr zu rechnen ist. Die Heimschaffung ist in geordneter Form, möglichst nach einem im Einvernehmen zwischen den beteiligten Parteien aufgestellten Plan, und unter der Mitwirkung und Kontrolle der Schutzmächte sowie des IKRK durchzuführen (3 8-10).
850. Kriegsgefangene, die eine Straftat begangen haben und gegen die noch ein Strafverfahren durchgeführt wird oder die noch eine Strafe verbüßen müssen, können über das Ende der aktiven Feindseligkeiten hinaus zurückgehalten werden (3 119 Abs. 5).
No Comments