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11.5 Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit Angriffen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft

11.5.1 Vorsichtsmaßnahmen der Partei, die einen Angriff durchführt
1153. Auch bei Luftkriegsoperationen ist ständig darauf zu achten, die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte vor den Folgen der Kampfhandlungen zu schützen; alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen sind zu ergreifen, um alle Personen und Objekte, denen besonderer Schutz zusteht, vor den Folgen der Kampfhandlungen zu schützen. Dies umfasst das Gebot, alles praktisch Mögliche zu tun, um festzustellen, dass ein Ziel rechtmäßiges Ziel ist und nicht unter allgemeinem oder besonderem Schutz steht. Mittel und Methoden der Operationsführung sind so zu wählen, dass Kollateralschäden vermieden oder minimiert werden. Es ist alles praktisch Mögliche zu unternehmen, um zu bestimmen, ob der von einem Angriff zu erwartende Kollateralschaden exzessiv im Verhältnis zu dem von ihm erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil wäre (5 48, 57).