3.5.3 „Unrechtmäßige“ Kombattanten
344. Gelegentlich sind die Begriffe „unrechtmäßige, illegale, ungesetzliche oder rechtswidrige
Kombattanten" anzutreffen. Häufig werden Zivilpersonen, die unberechtigt an Feindseligkeiten teilnehmen, oder Söldner so bezeichnet. Eine solche Sonderkategorie ist aber im Völkerrecht nicht anerkannt. Der Begriff des Kombattanten ist völkerrechtlich ausschließlich auf Personen zu beziehen, die im internationalen bewaffneten Konflikt berechtigt und ermächtigt sind, als Staatsorgane unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen. Ist der Status einer Person nach Gefangennahme durch den Gegner unklar, hat eine zuständige Stelle des Gewahrsamsstaates („competent tribunal"), beispielsweise ein Gericht, ihren Status festzustellen (siehe auch Nr. 325).
 
                
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