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3.2 Streitkräfte, Kombattanten und Kombattantenstatus

3.2.1 Reguläre Streitkräfte

307. Die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei (mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals) sind Kombattanten, das heißt, sie sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (5 43 Abs. 2). Die Streitkräfte einer Konfliktpartei bestehen nach dem weiten Verständnis des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen aus der Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Regierung einer Partei von der gegnerischen Partei anerkannt wird (5 43 Abs. 1). Auch die Streitkräfte solcher Regierungen können „reguläre Streitkräfte" sein (3 4 A Nr. 3). Unter dem Begriff der Streitkräfte im weiteren Sinne (5 43 Abs. 1) versteht das moderne Völkerrecht damit neben den „regulären Streitkräften" alle Formationen, die das bewaffnete Instrument einer Konfliktpartei bilden, unabhängig davon, ob sie regulären Streitkräften eines Staates eingegliedert sind, oder ob sie außerhalb dieser stehen (3 4 A Nr. 1-3 und 6, 5 43, 50 Abs. 1). 308. Das I. Zusatzprotokoll (5) ergänzt die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung (16a) und des III. Genfer Abkommens (3). Letztere unterschieden begrifflich zwischen den „regulären Streitkräften", also Mitgliedern von Streitkräften einer am Konflikt beteiligten Partei sowie Mitgliedern von Milizen und Freiwilligenkorps einschließlich organisierter Widerstandsbewegungen24.
309. Die Streitkräfte müssen einem internen Disziplinarsystem unterliegen, das unter anderem die Einhaltung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts gewährleistet (5 43 Abs. 1).
310. Das Völkerrecht regelt nicht, welche Personen zu den regulären Streitkräften einer Konflikt- partei gehören. Es überlässt diese Entscheidung den nationalen Organisationsentscheidungen, die das Völkerrecht dann als Rechtstatsache übernimmt.

24 Diese wurden aufgrund der Erfahrungen des II. Weltkrieges sodann im III. Genfer Abkommen von 1949 den bereits in der Haager Landkriegsordnung geregelten Milizen und Freiwilligenkorps gleichgestellt.

311. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Organisationsentscheidung darüber, wer Streitkräftemitglied im Sinne des Völkerrechts ist, durch Statusgesetz (Soldatengesetz) getroffen worden.25
312. Alle Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei – mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals – sind Kombattanten und berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (5 43 Abs. 2).