11.1.3 Grundsätze des Rechts des bewaffneten Konflikts in und aus der Luft
1114. Das Recht der Konfliktparteien zur Anwendung bewaffneter militärischer Gewalt ist nicht
unbegrenzt (5 35 Abs. 1; 16a 22). Der Grundsatz der ständigen Unterscheidung zwischen legitimen militärischen Zielen und Zivilpersonen sowie zivilen Objekten ist im Luftkriegsrecht
von besonderer Bedeutung. Unterschiedslose Angriffe, die diesem Prinzip nicht entsprechen, sind verboten (5 51 Abs. 4 und 5; 14 24, siehe auch Nr. 403). Deshalb ist es insbesondere verboten,
46 Unmanned Aerial System (UAS) oder Unmanned Aerial Vehicle (UAV); bei den Begrifflichkeiten UAS/UAV bzw. UACS/UACV handelt es sich nicht um eine (völker-) rechtliche Definition, sondern primär um eine auf technischen Merkmalen beruhende Unterscheidung, die häufig im Zusammenhang mit (Aufklärungs-/oder Kampf-)Drohnen gebraucht wird; die NATO verwendet in der AAP-06 (2012) zwischenzeitlich folgende Terminologie: „unmanned aircraft system: A system whose components include the unmanned aircraft, the supporting network and all equipment and personnel necessary to control the unmanned aircraft". 47 Unmanned Aerial Combat System (UACS) oder Unmanned Aerial Combat Vehicle (UACV). 48 Artikel 1 der Chicago-Konvention bestimmt: „Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Lufthoheit besitzt."
Luftkriegsoperationen49 durchzuführen, bei denen Waffen eingesetzt werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können und die daher ihrer Natur nach militärische Ziele und geschützte Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos treffen können (5 51 Abs. 4 Buchst. b) oder deren Wirkung nicht entsprechend beschränkt werden kann (5 51 Abs. 4 Buchst. c). Verboten ist es ferner, auch bei Luftkriegsoperationen, Waffen einzusetzen, die entweder zum Ziel haben oder ihrer Natur nach geeignet sind, unnötiges Leiden oder überflüssige Verletzungen zu verursachen (siehe hierzu Abschnitt 4).
1115. Ausschließlich militärische Luftfahrzeuge sind berechtigt, Luftkriegsoperationen durchzuführen (5 43 Abs. 2; 14 13). Dies gilt auch für sämtliche Zwangsmaßnahmen, die nicht selbst bereits einen Waffeneinsatz darstellen, z. B. das Abfangen, Umleiten oder Zur-Landung-Zwingen anderer Luftfahrzeuge zum Zwecke der Inspektion.
1116. Alle gegnerischen militärischen Luftfahrzeuge sind rechtmäßige Ziele (5 52). Andere Luftfahrzeuge werden rechtmäßige Ziele, sobald sie sich an feindlichen Aktivitäten zur Unterstützung des Gegners beteiligen, seine militärischen Aktivitäten erleichtern, seine Aufklärungsbemühungen unterstützen oder darin eingegliedert sind, den Anweisungen der eigenen Militärbehörden, insbesondere zur Landung für eine Inspektion, nicht folgen oder Widerstand leisten (14 13) oder auf andere Weise wirksam zu militärischen Handlungen des Gegners beitragen.
1117. Das Humanitäre Völkerrecht kennt keine Verpflichtung zum Einsatz präzisionsgelenkter Munition. Es kann allerdings Situationen geben, in denen die Verpflichtung zur ständigen Unterscheidung zwischen militärischen Zielen und Zivilpersonen/zivilen Objekten oder zur Vermeidung bzw. Minimierung von Kollateralschäden nicht ohne den Einsatz solcher Munition eingehalten werden kann (5 48, 51 Abs. 4, 5).
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