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15 Zur Durchsetzung des Humanitären Völkerrechts

15.1 Allgemeines
1501. Die Regeln des Humanitären Völkerrechts binden nicht nur die Vertragsstaaten der völker- rechtlichen Übereinkommen und die Konfliktparteien eines bewaffneten Konflikts, sondern jeden Einzelnen. Von grundlegender Bedeutung ist jedoch, dass diese Regeln auch eingehalten werden.
Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die wichtigsten Instrumente und Faktoren, die der Einhaltung des Humanitären Völkerrechts dienen können:

52 BGBl. 1980 II 941. 53 BGBl. 1997 II 230; 1999 II 718.

• die Verbreitung des Humanitären Völkerrechts,
• die strafrechtliche oder disziplinare Verantwortung des Einzelnen und Vorgesetztenverant- wortlichkeit,
• die Aufrechterhaltung der Disziplin in der Truppe,
• die gegenseitigen Interessen der Konfliktparteien,
• Repressalien, • Staatenhaftung,
• die Einschaltung einer Schutzmacht,
• internationale Ermittlungen und diplomatische Aktivitäten,
• die Tätigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und
• die Rücksicht auf die öffentliche Meinung.