4.1.7 Schutz der Umwelt
434. Mittel und Methoden der Kampfführung müssen unter gebührender Berücksichtigung von Umweltbelangen angewendet werden. Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der natürlichen Umwelt zu treffen, insbesondere ist die nicht durch militärische Notwendigkeit gerechtfertigte und mutwillige Beschädigung und Zerstörung der natürlichen Umwelt verboten. Angriffe gegen die natürliche Umwelt als Repressalie sind verboten (5 55 Abs. 2).
435. Das Verbot der Umweltkriegführung bedeutet, dass solche Methoden oder Mittel der Kriegführung verboten sind, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie
ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen (5 35 Abs. 3, 55 Abs. 1; 9). Solche Schäden der natürlichen Umwelt gehen über übliche Gefechtsfeld- schäden erheblich hinaus. Verstöße sind strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b iv; 35 11 Abs. 3). Dieser Schutz schließt das Verbot der Anwendung von Methoden oder Mitteln der Kriegführung ein, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie derartige Schäden der natürlichen Umwelt verursachen und dadurch Gesundheit oder Überleben der Bevölkerung gefährden (5 55 Abs. 1).
436. Das Umweltkriegsübereinkommen bezweckt die Verhinderung des Missbrauchs der
Umwelt im Kriege, indem es den Einsatz umweltverändernder Techniken (z. B. flächendeckender Einsatz von Entlaubungsmitteln), die weiträumige, lang andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben, als Kampfmethode verbietet (9 I). Das Verbot des Einsatzes umwelt- verändernder Techniken nach dem Umweltkriegsübereinkommen muss von dem in Nr. 435 genannten Verbot der Umweltkriegführung unterschieden werden. Für die Zwecke des Umweltkriegs- übereinkommens wurden rechtlich nicht bindende Auslegungserklärungen zu den für die Anwendung des Übereinkommens wichtigen Begriffen „weiträumig", „lange andauernd" und „schwerwiegend" angenommen. Danach bedeutet
• „weiträumig": ein Gebiet von mehreren hundert Quadratkilometern umfassend,
• „lange andauernd": einige Monate beziehungsweise ungefähr eine Jahreszeit andauernd und
• „schwerwiegend": eine ernste oder erhebliche Störung oder Schädigung von Menschenleben, natürlichen und wirtschaftlichen Ressourcen oder sonstigen Gütern beinhaltend.
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