Skip to main content

8.6 Internierung von Angehörigen gegnerischer Streitkräfte

851. Nicht in die Kriegsgefangenschaft, sondern in die Internierung können Streitkräfteangehörige (mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals) genommen werden,
• die den Streitkräften eines besetzten Staates angehören oder angehört haben. Dies gilt auch dann, wenn sie ursprünglich, während der Feindseligkeiten außerhalb des besetzten Staates, freigelassen worden waren. Diese Internierten haben Anspruch auf die den Kriegsgefangenen zustehende Behandlung (3 4 B Nr. 1);
• denen an sich nach dem III. Genfer Abkommen der Kriegsgefangenenstatus zukommt, wenn sie von einem neutralen oder nichtkriegführenden Staat in ihrem Gebiet aufgenommen werden oder von ihm interniert werden müssen. Diese Internierten haben grundsätzlich Anspruch auf die den Kriegsgefangenen zustehende Behandlung, wobei einerseits jede günstigere Behandlung erlaubt ist und andererseits bestimmte Vorschriften (insbesondere 3 15, 30 Abs. 5, 58-67, 92) nicht anzuwenden sind (3 4 B Nr. 2).