15.6 Gegenseitige Interessen der Konfliktparteien
1527. Nur wer selbst die Bestimmungen des Humanitären Völkerrechts beachtet, kann erwarten, dass auch der Gegner sich an die Gebote der Menschlichkeit in einem bewaffneten Konflikt hält. Von dem Misstrauen, dass Soldatinnen und Soldaten der gegnerischen Konfliktpartei diese Regeln nicht einhalten, darf sich niemand leiten lassen. Soldatinnen und Soldaten müssen ihre Gegner so behandeln, wie sie bei vernünftiger Würdigung der Umstände selbst behandelt werden wollten.
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