15.12 Nichtstaatliche organisierte bewaffnete Gruppen
1540. In bewaffneten Konflikten finden sich besondere Instrumentarien, welche die Rechtsbefolgung durch organisierte bewaffnete Gruppen als nichtstaatliche Konfliktpartei gewähr- leisten sollen. Ziel ist es, den Willen der organisierten bewaffneten Gruppen zu stärken, das Humanitäre Völkerrecht zu beachten:
• Einseitige Erklärungen, die Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts zu befolgen (5 1 Abs. 4 i. V. m. 96 Abs. 3; 46 10) sowie
• Sonderabkommen nach dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen (1-4 3 Abs. 2).
Ferner haben einzelne nichtstaatliche organisierte bewaffnete Gruppen Verhaltenskodizes veröffentlicht.
Darüber hinaus gibt es Initiativen des IKRK sowie von Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. die Zeichnung des sog. „Deed of Commitment" zur Ächtung von Landminen, zum Schutz von Kindern und zum Verbot sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten im Rahmen von Geneva Call, einer schweizerischen Nichtregierungsorganisation.
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