4.2.2 Bestimmte konventionelle Waffen
438. Die Verwendung von Geschossen aller Art (insbesondere von Explosiv- und Brand- geschossen) unter 400 Gramm, welche explodierende Kraft besitzen oder mit Spreng- oder Zündstoffen gefüllt sind, wurde in der St. Petersburger Erklärung von 1868 für den Land- und Seekrieg verboten (12), da davon ausgegangen wurde, dass diese Geschosse unverhältnismäßig große, für ein Außergefechtsetzen nicht notwendige Wunden zufügen. Dieses Verbot hat heute nur noch begrenzte Bedeutung. Es wurde gewohnheitsrechtlich beschränkt auf Explosiv- und Brandgeschosse von erheblich geringerem Gewicht als 400 Gramm, die nur der Bekämpfung von Einzelpersonen dienen.
Der Einsatz explosiver (Infanterie-)Geschosse gegen Einzelpersonen ist daher verboten.
439. Untersagt wurde durch die Haager Erklärung von 1899 (13) die Verwendung von
• Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken (z. B. sog. „Dum-Dum-Geschosse"), insbesondere + Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt und + Geschosse mit Einschnitten.
Der Einsatz im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt ist als Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b xix; 35 12 Abs. 1 Nr. 3).
440. Die Verwendung von
• Schrotflinten,
• Geschossen, die so beschaffen sind, dass sie während des Eindringens in einen menschlichen Körper aufreißen oder die Form verändern,
• Geschossen, die im menschlichen Körper frühzeitig taumeln oder
• Geschossen, die Schockwellen verursachen, die umfangreiche Gewebeschäden oder sogar den Schocktod hervorrufen, fällt grundsätzlich unter das Verbot, überflüssige Leiden oder unnötige Verletzungen hervorzurufen (5 35 Abs. 2, 51 Abs. 4 Buchst. c; 16a 23 Abs. 1 Buchst. e).
441. Ebenso ist der Einsatz einer Waffe untersagt, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper auch durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können (8a). Darunter sind vor allem Splitter aus Plastik, Glas, Holz oder anderen nichtmetallischen Bestandteilen zu verstehen. Waffen, die geringe Bestandteile von Materialien wie Plastik enthalten, welche zufällig und unbeabsichtigt zu Verletzungen führen können, werden nicht von dem Verbot erfasst.
442. Das Übereinkommen über Streumunition vom 3. Mai 2008, das sog. „Oslo-Überein- kommen" (51), ist am 1. August 2010 in Kraft getreten. Es verbietet den Einsatz, die Entwicklung, die Herstellung, den Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die Weitergabe von Streumunition.
Ferner ist es den Vertragsstaaten verboten, irgendjemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat
verboten sind. Dies gilt entsprechend für explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstoßbehältern verstreut oder freigegeben zu werden. Nach dem Oslo-Übereinkommen (51 2 Abs. 2) bezeichnet „Streumunition" konventionelle Munition, die dazu bestimmt ist, explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu verstreuen oder freizugeben. Die Begriffsdefinition des Oslo-Übereinkommens enthält jedoch unterschiedliche Tatbestände, die ausdrücklich Munition mit den dort näher beschriebenen Eigenschaften (51 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a bis Buchst. c i-v) vom Streumunitionsbegriff ausnehmen, sodass z. B. die sogenannte Punktzielmunition keine Streumunition darstellt.
Das Übereinkommen enthält eine Interoperabilitätsklausel; sie sieht ausdrücklich vor, dass Vertrags- parteien, ihr Militärpersonal oder ihre Staatsangehörigen militärische Zusammenarbeit und/oder Einsätze mit Staaten durchführen können, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, auch dann, wenn diese Tätigkeiten vornehmen, die einer Vertragspartei verboten sind (51 21).
443. Das Oslo-Übereinkommen enthält auch eine Pflicht zur Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung.
444. Nach dem Ottawa-Übereinkommen (32) von 1997 ist der Einsatz, die Entwicklung, die Her- stellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die Weitergabe von Antipersonenminen unter allen Umständen verboten. Ferner ist es den Vertragsstaaten verboten, irgendjemanden in
irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzu- nehmen, die einem Vertragsstaat verboten sind. Antipersonenmine bezeichnet eine Mine, die
dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet.
Antifahrzeugminen sind durch das Ottawa-Übereinkommen nicht verboten worden. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeugs (und nicht einer Person) zur Detonation gebracht zu werden, und die mit Aufhebesperren ausgestattet sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen betrachtet.
445. Das Ottawa-Übereinkommen (32) enthält ein generelles Verbot der Antipersonenminen.
Dem Protokoll II zum VN-Waffenübereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in seiner 1996 geänderten Fassung, dem sog. geänderten Minenprotokoll (8b) kommt auch nach dem Abschluss des Ottawa-Überein- kommens eine wichtige Rolle zu. Es enthält Auflagen zu Landminenarten, die vom Ottawa- Übereinkommen nicht erfasst werden, wie z. B. Antifahrzeugminen und bezieht Staaten ein, die dieses Übereinkommen bisher nicht gezeichnet haben.
446. Im Sinne des geänderten Minenprotokolls ist eine
• Mine: ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht zu werden (8b 2 Nr. 2);
• Sprengfalle: eine Vorrichtung oder ein Stoff, die dazu bestimmt, gebaut oder eingerichtet sind, zu töten oder zu verletzen, und die unerwartet in Tätigkeit treten, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt (8b 2 Nr. 4);
• andere Vorrichtungen: handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, einschließlich behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder zu beschädigen, und die von Hand, durch Fernbedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig ausgelöst werden (8b 2 Nr. 5).
Es ist unter allen Umständen verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (8b 3 Abs. 3).
Diese Waffen dürfen unter keinen Umständen offensiv, defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte gerichtet werden (8b 3 Abs. 7).
Die Anbringung derartiger Waffen darf nur an einem militärischen Ziel erfolgen oder gegen ein solches gerichtet sein (8b 3 Abs. 8 Buchst. a). Als verbotener unterschiedsloser Einsatz gilt ferner eine Anbringung, bei der damit zu rechnen ist, dass sie auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil in keinem Verhältnis stehen (8b 3 Abs. 8 Buchst. c).
447. Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen, wie z. B. Einzäunung, Zeichen, Warnung, Überwachung oder das Ergreifen von Alternativen für den Einsatz dieser Waffen zu treffen, um Zivilpersonen vor ihren Auswirkungen zu schützen. Der Verlegung muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben eine solche nicht (8b 3 Abs. 10 und 11).
448. Als fernverlegte Minen gelten solche Minen, die nicht unmittelbar an Ort und Stelle angebracht, sondern durch Artilleriegeschütz, Flugkörper, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen werden. Von einem landgestützten Waffensystem aus einer Entfernung von weniger als 500 Metern verbrachte Minen gelten grundsätzlich nicht als fernverlegt. Der Einsatz fernverlegter Antifahrzeugminen ist nur erlaubt, wenn ihr Standort, die Gesamtzahl, ihre Art, das Datum und die Uhrzeit des Verlegens sowie der Zeitraum der Selbstzerstörung aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich mit einem wirksamen Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus ausgestattet sein und eine zusätzliche Selbstdeaktivierungsvorrichtung haben, die so entworfen ist, dass die Mine nicht mehr als Mine wirkt, wenn sie nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt wurde.
449. Es ist verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in Form von scheinbar harmlosen beweglichen Gegenständen einzusetzen, die eigens dafür bestimmt und gebaut sind, Sprengstoff zu enthalten. Unter allen Umständen ist es verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit
• international anerkannten Schutzkennzeichen, -abzeichen oder -signalen,
• Kranken, Verwundeten oder Toten,
• Beerdigungsstätten, Krematorien oder Gräbern,
• Sanitätseinrichtungen, medizinischem Gerät, medizinischen Versorgungsgütern oder Sanitäts- transporten,
• Kinderspielzeug oder anderen beweglichen Gegenständen oder Erzeugnissen, die eigens für die Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Bekleidung oder Erziehung von Kindern bestimmt sind,
• Nahrungsmitteln oder Getränken,
• Küchengeräten oder -zubehör, außer in militärischen Einrichtungen,
• Gegenständen eindeutig religiöser Art,
• geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken oder Kultstätten, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, oder
• Tieren oder Tierkadavern (8b 7 Abs. 1).
450. Sprengfallen und andere Vorrichtungen dürfen in einer Stadt, einem Dorf oder einem von Zivilpersonen ähnlich dicht besiedelten Gebiet nur eingesetzt werden, wenn
• in den Gebieten eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften stattfindet oder unmittelbar bevorsteht oder
• ihre Anbringung in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen erfolgt oder
• Maßnahmen getroffen werden, um die Zivilpersonen vor ihren Wirkungen zu schützen (8b 7 Abs. 3).
451. Es sind Aufzeichnungen darüber zu führen, wo Minenfelder, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen verlegt wurden. Um den Schutz der Zivilbevölkerung und die Räumung der betreffenden Gebiete nach dem Ende des Konfliktes zu ermöglichen, sind diese Informationen aufzubewahren und unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten zu verwenden bzw. so weit möglich im gegenseitigen Einvernehmen den jeweils verantwortlichen Stellen zur Verfügung zu stellen (8b 9). Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind alle Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen unverzüglich zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten (8b 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 10).
452. Jeder Vertragsstaat bzw. jede Konfliktpartei hat im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeit jede Truppe oder Mission der VN, die Aufgaben der Friedenserhaltung, der Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem Gebiet in Übereinstimmung mit der Charta der VN wahrnimmt, und jede nach Kapitel VIII der VN-Charta (34) eingesetzte Mission, die ihre Aufgaben in einem Konfliktgebiet wahrnimmt, auf Ersuchen der Leiterin bzw. des Leiters der Mission
• vor den Wirkungen von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen soweit als möglich zu schützen,
• erforderlichenfalls alle Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen im betreffenden Gebiet zu beseitigen oder unschädlich zu machen und
• der Leiterin bzw. dem Leiter alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen im Einsatzraum der VN-Kräfte zur Verfügung zu stellen (8b 12 Abs. 2).
453. Brandwaffen sind Kampfmittel, die in erster Linie dazu bestimmt sind, durch die Wirkung von Flammen, Hitze oder deren Kombination Stoffe oder Objekte in Brand zu setzen oder Personen Brandwunden zuzufügen. Hierzu zählen Flammenwerfer, Fugassen (mit flüssigem Brennstoff gefüllte Handbrandwaffen), Geschosse, Raketen, Granaten, Minen, Bomben oder sonstige mit Brandstoffen gefüllte Behälter (8c 1 Abs. 1 und 1 Buchst. a). Nicht zu den Brandwaffen zählen Kampfmittel,
• die als Nebenwirkung Brandwirkungen haben können wie beispielsweise Leuchtkörper, Leuchtspursätze, Rauch- und Signalsysteme (8c 1 Abs. 1 Buchst. b i) oder
• die Durchschlag-, Spreng- oder Splitterwirkung mit einer Brandwirkung verbinden sollen (z. B. panzerbrechende Geschosse, Splittergeschosse, Sprengbomben). Die Brandwirkung darf nur gegen militärische Ziele gerichtet sein (8c 1 Abs. 1 Buchst. b ii).
454. Die Zivilbevölkerung als solche, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte genießen besonderen Schutz (siehe Nrn. 412 ff. und näher Abschnitt 5 zum Schutz der Zivilbevölkerung). Sie dürfen daher auch unter keinen Umständen Ziel von Angriffen mit Brandwaffen sein (8c 2 Abs. 1).
455. Ein Angriff mit Brandwaffen aus der Luft auf ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen liegendes militärisches Ziel ist unter allen Umständen verboten (8c 2 Abs. 2). Angriffe mit Brandbomben auf militärische Ziele, die zwar im Gebiet einer Stadt, aber nicht innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen liegen (beispielsweise Flak-Stellungen innerhalb großer Innenstadtparks), werden nicht von dem Verbot (8c 2 Abs. 2) erfasst.
456. Ein Angriff mit anderen Brandwaffen (also mit Brandwaffen, die nicht aus der Luft eingesetzt werden) auf ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen liegendes militärisches Ziel, ist unter allen Umständen verboten, es sei denn, dass
• das militärische Ziel eindeutig von der Konzentration von Zivilpersonen getrennt ist und
• alle praktisch durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Brandwirkungen auf das militärische Ziel zu begrenzen und dadurch verursachte Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken (8c 2 Abs. 3). Unter praktisch möglichen Vorsichts- maßnahmen sind alle Maßnahmen zu verstehen, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind (8c 1 Nr. 5).
457. Unter einer Konzentration von Zivilpersonen ist jede ständige oder nichtständige Konzentration von Zivilpersonen, zum Beispiel in bewohnten Teilen von Großstädten, in bewohnten Städten oder Dörfern oder in Flüchtlings- oder Evakuiertenlagern oder -kolonnen oder Nomadengruppen zu verstehen (8c 1 Nr. 2). Für den Schutz kommt es daher nicht darauf an, dass es sich um ein Siedlungsgebiet handelt, sondern auf die Ansammlung von Zivilpersonen in Räumen mit einer Bevölkerungsdichte, wie sie typischerweise innerhalb bewohnter Gebiete von Städten und Dörfern vorhanden ist.
458. Es ist verboten, gegen Wälder oder andere Arten pflanzlicher Bodenbedeckungen Brandwaffen einzusetzen, es sei denn, dass der Gegner diese Naturgegebenheiten zur Deckung, Tarnung oder zum Verbergen von Kombattanten oder anderer militärischer Ziele benutzt oder dass diese selbst ein militärisches Ziel sind (8c 2 Abs. 4).
459. Verboten ist die Verwendung von Gift und vergifteten Waffen (16a 23 Abs. 1 Buchst. a). Die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen ist strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b xvii, xviii; 35 12 Abs. 1 Nr. 1).
460. Der Einsatz von Laserwaffen, die eigens dazu entworfen sind, als Kampfaufgabe die dauerhafte Erblindung des unbewehrten, d. h. des bloßen ungeschützten Auges oder des Auges mit Sehhilfe zu verursachen, ist verboten. Nicht von diesem Verbot erfasst ist der ansonsten rechtmäßige militärische Einsatz von Lasersystemen (8d 1, 3), auch wenn er die Erblindung als Neben- oder Begleitwirkung zur Folge hat.
461. Das Protokoll V des VN-Waffenübereinkommens über explosive Kampfmittelrückstände
(8e) enthält Regelungen über Abhilfemaßnahmen (z. B. Kennzeichnungs-, Räumungs-, Beseitigungs- und Zerstörungspflichten), die Gefährdungen durch explosive Kampfmittelrückstände (z. B. Blindgänger und Fundmunition) vermindern sollen. Bei explosiven Kampfmittelaltlasten werden die Vertragsparteien hingegen lediglich zur Zusammenarbeit bei deren Beseitigung aufgerufen. Es besteht die Verpflichtung, in größtmöglichem Umfang und soweit durchführbar, Informationen über den Einsatz oder die Aufgabe explosiver Kampfmittel aufzuzeichnen und aufzubewahren, um die
zügige Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung der explosiven
Kampfmittelrückstände und die Aufklärung über die Gefahren und die Bereitstellung von Informationen auch an die Zivilbevölkerung zu erleichtern. Außerdem soll die Funktions- zuverlässigkeit von Munition auf freiwilliger Basis verbessert werden.
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