5.4.3 Rechte und Pflichten der Besatzungsmacht
544. Die nationale Rechtsordnung des besetzten Gebietes gilt grundsätzlich weiter. Die Besatzungsmacht kann Gesetze aufheben oder aussetzen, wenn sie der Kriegführung des jetzt besetzten Gebietes gedient haben, eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder ein Hindernis bei der Anwendung des Humanitären Völkerrechts bilden (4 64; 16a 43).
545. Die Besatzungsmacht kann eigene Rechtsvorschriften erlassen, die unerlässlich sind zur
• Erfüllung der durch das IV. Genfer Abkommen auferlegten Verpflichtungen,
• zur Aufrechterhaltung einer ordentlichen Gebietsverwaltung,
• zur Gewährleistung der Sicherheit der Besatzungsmacht und ihrer Anlagen und Verbindungslinien und
• zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (4 64 Abs. 2; 16a 43).
546. Der Verwaltung des besetzten Gebietes muss die Möglichkeit gegeben werden, ihre Tätigkeit weiterzuführen. Die Gerichtsbarkeit des besetzten Gebietes bleibt grundsätzlich bestehen.
Ist sie nicht funktionsfähig, muss die Besatzungsmacht sie ersetzen.
547. Die Besatzungsmacht darf eigene Verwaltungsstellen einsetzen, wenn militärische Notwendigkeiten oder die Pflicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dies verlangen (4 64 Abs. 2).
548. Die Rechtsstellung von Richterinnen bzw. Richtern und Beamtinnen bzw. Beamten darf
nicht verändert werden. Es ist verboten, sie gegen ihr Gewissen zur Weiterführung ihres Amtes zu zwingen (4 54 Abs. 1). Beamte können ihres Postens enthoben werden (4 54 Abs. 2), insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Erfüllung internationalen Rechts oder zur Gewährleistung der Sicherheit der Besatzungsmacht.
 
                
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