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4.2 Kampfmittel

4.2.1 Allgemeines Grundprinzip

437. Es ist verboten, Waffen, Munition, Material oder sonstige Kampfmittel zu verwenden, die überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden hervorrufen oder die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können und daher Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos schädigen oder ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen (siehe auch Nrn. 401, 434-436).