11.6.2 Kriegslisten
1160. Kriegslisten sind erlaubt (siehe hierzu Abschnitt 4). In Luftkriegsoperationen sind folgende Handlungen Beispiele für erlaubte Kriegslisten:
• Scheinoperationen,
• Desinformationsmaßnahmen,
• der Gebrauch falscher militärischer Schlüssel, falscher optischer oder akustischer Mittel zur Irreführung des Gegners (vorausgesetzt, sie bestehen nicht in Notsignalen, umfassen keine geschützten Schlüssel und erwecken nicht den unzutreffenden Eindruck, sich zu ergeben),
• der Einsatz von Ködern und Attrappen von Flugzeugen oder Hangars oder
• der Einsatz von Tarnmaßnahmen.
Besatzungsmitglieder militärischer Luftfahrzeuge, die außerhalb eines solchen Luftfahrzeugs an Kampfhandlungen an Land oder auf See teilnehmen, müssen sich von der Zivilbevölkerung unterscheiden, wie es das Humanitäre Völkerrecht verlangt (3 4 A Nr. 1; 5 43 Abs. 2; 14 15).
 
                
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