3.2.4 Kommandoeinheiten
328. Die Teilnahme an Überfällen, Sabotageakten und ähnlichen Anschlägen durch Kommandoeinheiten im gegnerischen Hinterland oder im Frontbereich ist für Kombattanten, die als solche durch Uniform, Abzeichen o. Ä. ihres Staates erkennbar sind, eine zulässige Kampfhandlung.
Werden sie hingegen in Zivil oder in der Uniform ihres Gegners tätig, können sie sich strafbar machen. Sie haben jedoch in jedem Falle Anspruch auf ein ordentliches Gerichtsverfahren (3 82 ff.; 5 75 Abs. 4). Das Humanitäre Völkerrecht enthält kein generelles Verbot verdeckter Operationen.
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