Skip to main content

10.1.1 Begriffsbestimmungen

1002. Kriegsschiff ist jedes zu den Streitkräften eines Staates gehörende Schiff, das die äußeren Kennzeichen eines solchen Schiffes seiner Staatsangehörigkeit trägt. Der kommandierende Offizier (Kommandantin bzw. Kommandant) muss im Staatsdienst stehen, ihr bzw. sein Name muss in der entsprechenden Rangliste der Streitkräfte oder in einer gleichwertigen Liste enthalten und die Besatzung muss den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen sein (48 29). Eine wie auch immer geartete Bewaffnung ist nicht erforderlich.
1003. Handelsschiffe, die nach Maßgabe der Bestimmungen des VII. Haager Abkommens vom 18.
Oktober 1907 (19) in Kriegsschiffe umgewandelt worden sind und dementsprechend die Voraussetzungen der Definition des Kriegsschiffes erfüllen, werden Hilfskriegsschiffe genannt. Ein Hilfskriegsschiff hat die Rechte und Verpflichtungen eines Kriegsschiffes, wenn es dem direkten Befehl, der unmittelbaren Aufsicht und der Verantwortlichkeit der Macht, deren Flagge es führt, unterstellt ist. Es muss die äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe seines Heimatstaates tragen. Die Kommandantin bzw. der Kommandant muss im Staatsdienst stehen und von der zuständigen Staatsgewalt ordnungsmäßig bestellt sein. Ihr bzw. sein Name muss in der Rangliste der Streitkräfte oder in einer gleichwertigen Liste stehen und die Besatzung muss den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen sein. Der Staat, der ein Handelsschiff in ein Kriegsschiff umwandelt, muss diese Umwandlung möglichst bald auf der Liste seiner Kriegsschiffe vermerken.

38 Es fand auf Initiative des Internationalen Instituts für Humanitäres Völkerrecht lediglich eine Reihe von Gesprächen von Rechts- und Marinesachverständigen statt, die in der Annahme des Handbuchs von San Remo über das bei bewaffneten Konflikten auf See geltende Völkerrecht vom 12. Juni 1994 mündeten. Dessen Zweck besteht darin, eine moderne Neuformulierung des in bewaffneten Konflikten auf See anwendbaren Völkerrechts zu liefern. Es ist zwar nicht rechtsverbindlich, wird aber zunehmend als verlässliche Darstellung des im Seekrieg anwendbaren Rechts anerkannt (siehe oben Nr. 131).

1004. Hilfsschiffe sind Schiffe mit ziviler Besatzung, die dem Staat gehören oder von ihm eingesetzt werden, also Staatsschiffe, die Hilfsaufgaben für die Seestreitkräfte ausführen, ohne Kriegsschiffe zu sein. Sie erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen des militärischen Zieles.
1005. Staatsschiff ist ein dem Staat gehörendes oder von ihm eingesetztes Schiff, das im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt wird.
1006. Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen, sind z. B. Zoll- und
Polizeifahrzeuge, Staatsyachten, Hospitalschiffe, Hilfsschiffe und Proviantschiffe.
1007. Staatsschiffe, die Handelszwecken dienen (Staatshandelsschiffe), werden wie Handels- schiffe behandelt.
1008. Handelsschiff (Kauffahrteischiff) ist ein Schiff, das nicht Kriegsschiff oder Staatsschiff ist und das insbesondere gewerbsmäßigen Handels- bzw. Fischereizwecken oder der gewerbsmäßigen Passagierbeförderung dient. Auch private Schiffe nichtkommerzieller Art (z. B. Yachten) zählen zu den Handelsschiffen. Die Tatsache, dass ein Handelsschiff bewaffnet ist, ändert nichts an seinem Rechtsstatus.
1009. Unbemannte Überwasser- und Unterwasserfahrzeuge können an der souveränen Immunität der Staatsschiffe (einschließlich Kriegsschiffe) teilhaben, sofern sie nicht selbst als solche zu qualifizieren sind. 1010. Weitere Begriffsbestimmungen, die Luftfahrzeuge betreffen, sind in Abschnitt 11 enthalten.