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11.3.6 Neutrale Luftfahrzeuge

1139. Die Konfliktparteien sind berechtigt, zivile Luftfahrzeuge eines neutralen Staates außerhalb neutralen Luftraums abzufangen, vorausgesetzt, die Belange der Sicherheit der Zivilluftfahrt werden gebührend beachtet. Ergeben sich danach vernünftige Gründe für die Annahme, das Luftfahrzeug unterliege der Beschlagnahme, kann es angewiesen werden, zu einem vernünftigerweise erreichbaren gegnerischen Flugplatz zu fliegen, der für diese Art von Luftfahrzeug sicher ist.
Alternativ zur Beschlagnahme als Prise darf ein solches Flugzeug zustimmen, zu einem anderen als dem erklärten Bestimmungsort umgeleitet zu werden; seine Zerstörung ist nicht erlaubt.
1140. Zivile Luftfahrzeuge neutraler Staaten unterliegen außerhalb des Luftraums neutraler Staaten der Beschlagnahme als Prise und dem Prisenverfahren, wenn sich als Ergebnis einer Untersuchung oder auf andere Weise ergibt, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
• sie haben Konterbande an Bord,
• sie befinden sich auf einem Flug, um einzelne Passagiere zu transportieren, die Mitglieder der gegnerischen Streitkräfte sind,
• sie führen ihren Flug unter gegnerischer Kontrolle, Befehlen, Frachtvertrag, Anstellung oder Anweisung durch,
• sie zeigen irreguläre oder gefälschte Dokumente vor, verfügen nicht über notwendige Dokumente oder zerstören, beschädigen oder verbergen solche Dokumente,
• sie verstoßen gegen die Anweisungen der Konfliktparteien, die diese innerhalb der Gebiete erlassen haben, in denen die Kampfhandlungen stattfinden, oder
• sie sind an der Verletzung einer Luftblockade beteiligt (14 53).
1141. Waren an Bord eines zu einem neutralen Staat gehörenden zivilen Luftfahrzeugs unterliegen außerhalb neutralen Luftraums der Beschlagnahme als Prise und dem Prisenverfahren, wenn
• sie Konterbande darstellen oder
• das neutrale zivile Luftfahrzeug in Aktivitäten verwickelt ist, die es zu einem rechtmäßigen Ziel werden lassen (25 Prinzipien 2 und 3).
1142. Um die Notwendigkeit des Abfangens neutraler ziviler Luftfahrzeuge zu vermeiden, dürfen die Konfliktparteien vernünftige Prozeduren zur Frachtinspektion solcher Luftfahrzeuge und für die Zertifizierung ergreifen, dass sich keine Konterbande an Bord befindet. Die Unterwerfung neutraler ziviler Luftfahrzeuge unter solche Prozeduren stellt keine Verletzung der Pflichten als neutraler Staat gegenüber einer anderen Konfliktpartei dar.