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6.6 Einsatz der Sanität und Schutzzeichengebrauch in Konflikt- und Friedenszeiten

654. In nicht-internationalen bewaffneten Konflikten führen Sanitäts- und Seelsorgepersonal
sowie Sanitätseinheiten und -transportmittel nach Bestimmung und unter Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörde das Schutzzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund. Die Schutzzeichen sind unter allen Umständen zu achten und dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden (6 12).
655. Abgesehen von den Sonderregelungen für (inter-)nationale Hilfs- und Rotkreuzgesell- schaften darf das Wahrzeichen des roten Kreuzes (oder des roten Halbmonds oder des roten Löwen mit roter Sonne) auf weißem Grund bzw. des roten Kristalls auch im Frieden nur zur Bezeichnung oder zum Schutz von Sanitätseinheiten und -einrichtungen, des Personals und des Materials verwendet werden, die völkerrechtlich geschützt sind (1 44).
656. Bei Ausübung nichtsanitätsdienstlicher Tätigkeiten darf die Armbinde mit dem Schutzzeichen nicht getragen werden.
657. Die Schutzzeichen sind zu allen Zeiten rechtlich geschützt, nicht nur in Konfliktzeiten (1 53, 54; 2 45; 6 12). Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikt einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem Humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen gekennzeichnet sind, oder Schutzzeichen der Genfer Abkommen missbraucht und dadurch den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen verursacht, begeht ein Kriegsverbrechen (33 Abs. 2 Buchst. b vii; 35, 10).