2.3 Orte und Zonen unter besonderem Schutz
216. Zwischen den Konfliktparteien vereinbarte entmilitarisierte Zonen (5 60) und neutralisierteZonen (4 15) sind ebenso wie Sanitätsorte, Sanitätszonen und Sicherheitszonen (1 23; 4 14) vom Kriegsgebiet ausgenommen, auch wenn sie zum Staatsgebiet der Konfliktparteien gehören.
217. Unverteidigte Orte (16a 25, 5 59) sind Teil des Kriegsgebietes, genießen aber besonderen Schutz.
11 Der VN-Generalsekretär hat dem Sicherheitsrat empfohlen, die Wichtigkeit der Einhaltung des Humanitären Völkerrechts und des Rechts auf dem Gebiet der Menschenrechte bei der Durchführung aller Friedenssicherungseinsätze hervorzuheben und hierzu den Mitgliedstaaten eindringlich nahezulegen, ihrem bei Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen diensttuenden Personal und denjenigen, die an genehmigten, unter einzelstaatlicher oder regionaler Befehlsgewalt und Kontrolle durchgeführten Einsätzen teilnehmen, die entsprechenden Anweisungen zu erteilen (Bericht über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten [S/1999/957] vom 8. September 1999). Für den Einsatz von VN-Truppen hat der VN- Generalsekretär für Operationen unter der Einsatzführung der Vereinten Nationen im „Bulletin zur Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch Truppen der Vereinten Nationen" (ST/SGB/1999/13) vom 6.August 1999 die für VN-Truppen anwendbaren Grundprinzipien und Grundregeln des Humanitären Völkerrechts dargelegt.
218. Eine Zone, in der tatsächlich Kampfhandlungen stattfinden, wird im Völkerrecht als Kriegsschauplatz (16a 39; 17 12), Kampfgebiet (4 15, 20; 5 33) oder Operationsgebiet (16a 29) bezeichnet. Als Operationsgebiet dürfen vor allem nicht genutzt werden:
• Gebiete neutraler, also nicht am Konflikt beteiligter Staaten,
• im bewaffneten Konflikt neutralisierte Zonen und
• dauernd neutralisierte Zonen. 219. Im bewaffneten Konflikt neutralisierte Zonen (4 15) sind Räume innerhalb der Kampfgebiete, in denen aufgrund vertraglicher Abmachungen der Konfliktparteien keine Kriegshandlungen stattfinden dürfen, selbst wenn die Staaten, zu deren Hoheitsbereich die neutralisierten Gebiete gehören, an dem bewaffneten Konflikt teilnehmen. 220. Von in bewaffneten Konflikten neutralisierten Zonen sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die dauernde Neutralität bestimmter Zonen vereinbart wird, mit der Folge, dass dort keine Kriegshandlungen vorgenommen werden dürfen. Die Pflichten aus einem solchen Vertrag über Neutralisierungen binden nur die Vertragspartner, die nicht mit den Konfliktparteien übereinstimmen müssen.
Beispiele:
• Protokoll zum Vertrag vom 7. September 1977 über die dauernde Neutralität und den Betrieb des Panamakanals12, das seit 9. Februar 1988 für Deutschland in Kraft ist13,
• Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen14, der für Deutschland wieder anwendbar ist15,
• Abkommen vom 20. Oktober 1921 betreffend Entfestigung und Neutralisation der Ålandinseln16, das für Deutschland wieder anwendbar ist17,
• Vertrag von Konstantinopel vom 29. Oktober 1888 über den Suezkanal18, der für Deutschland wieder anwendbar ist19 sowie
• Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 195920, der seit 5. Februar 1979 für Deutschland in Kraft ist21.
12 Bundesgesetzblatt (BGBl). 1988 II 300. 13 BGBl. 1988 II 293. 14 RGBl. 1925 II 763, 951. 15 BGBl. 1953 II 117. 16 Vertragsslg. AA Band 29 A 374. 17 BGBl. 1953 II 117. 18 Vertragsslg. AA Band 27 A 327. 19 BGBl. 1953 II 117. 20 BGBl. 1978 II 1517. 21 BGBl. 1979 II 420.
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