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3.7 Besonderheiten im Luft- und Seekrieg

349. Im Gegensatz zu Landkriegsfahrzeugen sind für bemannte Luft- und Seekriegsfahrzeuge äußere Kennzeichen vorgeschrieben, die deren Nationalität und militärischen Charakter anzeigen.
Angehörige der Streitkräfte, die ohne Uniform in einem ordnungsgemäß markierten Luft- oder Seekriegsfahrzeug an Kriegshandlungen teilnehmen, bleiben Kombattanten. Sie müssen, wenn sie in die Hand des Gegners fallen, ihre Zugehörigkeit zu den Streitkräften durch einen Ausweis nachweisen.