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3.2.5 Personen „hors de combat“

329. Das Recht von Kombattanten auf Vornahme von Feindseligkeiten ruht, solange ihnen das Humanitäre Völkerrecht aus bestimmten Gründen, insbesondere Verwundung, Krankheit, Schiffbruch, Notwasserung auf See oder Kriegsgefangenschaft besonderen Schutz im Sinne einer Lage „hors de combat" gewährt. Kombattanten sind dann auch objektiv nicht mehr in der Lage, den Kampf zu führen und dürfen daher selbst auch nicht mehr bekämpft werden. Dennoch dürfen grundsätzlich auch verwundete Kombattanten, solange sie noch nicht außer Gefecht („hors de combat") sind, den Kampf weiter führen. Allein die Vortäuschung des Schutzstatus „hors de combat", um sodann vorteilhaft den Gegner zu bekämpfen, ist eine verbotene heimtückische Handlung (Perfidie) und daher unzulässig.