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11.3.3 Staatliche Luftfahrzeuge

1128. Staatliche Luftfahrzeuge, die keine Militärluftfahrzeuge sind, sind nicht berechtigt, sich unmittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen, sie sind bei der Wahrnehmung ihrer nicht-militärischen hoheitlichen Aufgaben grundsätzlich geschützt, also keine rechtmäßigen Ziele (14 2 Buchst. b, 13).
Sie können von den Streitkräften einer Konfliktpartei aber abgefangen, untersucht oder umgeleitet werden.
1129. Feindliche militärische Luftfahrzeuge sowie Staatsluftfahrzeuge, soweit sie nicht zivilen Luft- fahrzeugen gleichgestellt sind (Nr. 1105), sind Kriegsbeute, wenn sie vom Gegner beschlagnahmt werden. Ein Prisenverfahren ist nicht erforderlich und wird auf solche Luftfahrzeuge nicht angewandt, stattdessen geht das Eigentum durch die Beschlagnahme unmittelbar auf die Regierung der gegnerischen Konfliktpartei über (14 32).
1130. Gerät ein militärisches Luftfahrzeug in Luftnot oder erfordern technische Probleme seine Landung in gegnerischem Territorium, kann es beschlagnahmt und zerstört oder für die Nutzung durch den Gegner umgewandelt werden. Gefangen genommene Mitglieder militärischer Luftfahr- zeuge werden unter solchen Umständen Kriegsgefangene.