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11 Das Recht des bewaffneten Konflikts in und aus der Luft

11.1 Allgemeines
1101. Die Regeln für den internationalen bewaffneten Konflikt in und aus der Luft sind – über Land – weitgehend an das Recht des Landkrieges und – über der Hohen See und angrenzenden Gebieten – weitgehend an das Recht des Seekrieges angelehnt (5 49 Abs. 3). Anders als beim Land- und Seekriegsrecht sind die Regeln des Luftkriegsrechts nicht in zusammenhängender Weise kodifiziert.
Die Haager Luftkriegsregeln von 1923 (14) haben, obwohl sie nicht geltendes Völkervertragsrecht geworden sind, als Ausdruck von Völkergewohnheitsrecht entscheidende Bedeutung erlangt.43