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11.4 Blockade und Zonen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft

11.4.1 Grundsatz
1143. Die Einrichtung von Zonen zur unbegrenzten Durchführung von Luftkriegsoperationen ist verboten. Auch bei der Einrichtung von Ausschluss- oder Flugverbotszonen („exclusion zones" bzw. „non-fly-zones") sind die Konfliktparteien an das Humanitäre Völkerrecht gebunden. Unbeschadet dessen haben die Konfliktparteien das Recht, zivilen Flugverkehr in der unmittelbaren Umgebung der Feindseligkeiten zu kontrollieren oder angemessene Maßnahmen zum Eigenschutz zu ergreifen, z. B.
Warnzonen einzurichten.