2.4 Beendigung von Kampfhandlungen
221. Durch die Einstellung der aktiven Kampfhandlungen alleine endet der internationale bewaffnete Konflikt noch nicht. Die Kampfhandlungen können vorübergehend oder endgültig, bedingt oder unbedingt, allgemein oder örtlich begrenzt, einseitig oder mehrseitig eingestellt werden. Auch im Falle einer noch andauernden militärischen Besetzung findet das Recht des internationalen bewaffneten Konflikts Anwendung.
Beispiel: Nach der faktischen Beendigung der Kampfhandlungen in Europa im Mai 1945 erklärten die USA am 31. Dezember 1946 die Kampfhandlungen offiziell für beendet.
So endet die Anwendung einiger Abkommen (1-5) im Hoheitsgebiet der am Konflikt beteiligten Parteien mit der allgemeinen Beendigung der Kriegshandlungen, im Fall besetzter Gebiete jedoch erst mit der Beendigung der Besetzung. Personen, deren endgültige Freilassung, deren Heim- schaffung oder Niederlassung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, genießen bis zu ihrer endgültigen Freilassung, ihrer Heimschaffung oder Niederlassung weiterhin den Schutz der einschlägigen Abkommen (5 3).
222. Der Kriegszustand22 endet erst mit einem Friedensschluss, es sei denn, der Kriegszustand wird auf andere Weise beendet.
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