10.3.6 Blockaden
1060. Mit der Blockade werden See- und Luftfahrzeuge gehindert, Küstenstriche oder Häfen, die dem Gegner gehören oder von diesem besetzt oder kontrolliert werden, anzusteuern oder zu verlassen (siehe dazu auch Nrn. 1142 ff.). Mit einer Blockade wird die Unterbindung der Zufuhren für eine gegnerische Küste bezweckt, ohne damit unmittelbar auf die Eroberung dieser Küste abzuzielen.
Das Aushungern der Zivilbevölkerung als Mittel der Kriegführung ist untersagt (5 49 Abs. 3 i. V. m. 54 Abs. 1). Ebenfalls unzulässig ist es, Hilfssendungen für die Zivilbevölkerung zu verhindern (5 70).
1061. Die Blockade muss von der Regierung der Konfliktpartei oder einer bzw. einem von dieser ermächtigten Befehlshaberin bzw. Befehlshaber erklärt und bekannt gemacht werden (26 8). Sie ist auch neutralen Mächten bekannt zu machen (26 11). Dies gilt in gleicher Weise für jede Ausdehnung und die Aufhebung der Blockade (26 12). Die Bekanntmachung muss folgende Einzelheiten enthalten:
• Tag des Beginns der Blockade,
• geografische Grenzen der blockierten Küstenstrecke und
• Frist, die den neutralen Schiffen zum Auslaufen gewährt wird (26 9).
1062. Eine Blockade ist nur dann verbindlich, wenn sie effektiv ist (25 Prinzip 4). Sie muss durch Streitkräfte aufrechterhalten werden, die dazu ausreichen, den Zugang zur blockierten Küste zu unterbinden. Zulässig ist auch eine Fernblockade, also eine Abschnürung und Überwachung der gegnerischen Küste durch Streitkräfte, die sich von der blockierten Küste in einer von militärischen Erfordernissen bestimmten größeren Entfernung halten.
1063. Eine Blockade ist effektiv, wenn die Zufuhr über See abgeschnitten wird. Die blockierenden Streitkräfte können, um die Effektivität der Blockade aufrechtzuerhalten, militärische Gewalt gegen potenzielle Blockadebrecher einsetzen. Lufttransporte müssen im Rahmen einer Seeblockade nicht unterbunden werden. Eine Sperrung mit anderen Mitteln, wie etwa durch in der Einfahrt versenkte Schiffe, ist keine Blockade. Auch eine Verminung von Küsten und Häfen ersetzt nicht die Anwesenheit von Kriegsschiffen, selbst wenn durch die Minen zeitweilig jeder Verkehr unterbunden wird. Die Effektivität einer Blockade wird nicht bereits dadurch infrage gestellt, dass die blockierenden Seestreitkräfte sich infolge schlechten Wetters (26 4) oder zur Verfolgung eines Blockadebrechers zeitweilig entfernen. Hört eine Blockade auf effektiv zu sein, ist sie nicht mehr rechtswirksam. Eine Vertreibung der blockierenden Streitkräfte durch den Gegner oder ihre völlige oder teilweise Vernichtung beendet die Blockade, selbst wenn ohne Verzug neue Streitkräfte mit dieser Aufgabe betraut werden. Die Blockade muss dann neu erklärt und bekannt gemacht werden (26 12).
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