7.2 Schutz der Militärgeistlichen
711. Militärgeistliche sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen (1 24; 2 36, 37; 5 15 Abs. 5). Dies gilt
• zu jeder Zeit während eines bewaffneten Konflikts,
• an jedem Ort sowie
• bei jedem Zurückhalten durch den Gegner, sei es vorübergehend oder von Dauer.
712. Der völkerrechtliche Schutz steht den Militärgeistlichen stets und nicht nur während der Ausübung ihres geistlichen Amtes zu.
713. Die für die Seelsorge benutzten Gegenstände sind, im Gegensatz zum Sanitätsmaterial, völkerrechtlich nicht ausdrücklich geschützt. Es entspricht jedoch dem Grundgedanken der Genfer Abkommen, das für die Seelsorge benötigte Material zu schonen und es seiner zweckgebundenen Verwendung nicht zu entziehen.
714. Vergeltungsmaßnahmen gegen Militärgeistliche sind untersagt (1 46; 2 47).
715. Die Militärgeistlichen können in keinem Fall auf die Rechte verzichten, die ihnen das Humanitäre Völkerrecht verleiht (1 7; 2 7). Vorteile, die über den rechtlichen Mindestschutz der Genfer Abkommen hinausgehen, können Militärgeistlichen wieder entzogen werden.
716. Jeder Angriff auf einen Militärgeistlichen und jede Beeinträchtigung seiner Rechte ist völkerrechtswidrig.
717. Militärgeistliche verlieren ihren völkerrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie bewaffnet sind und von den Waffen zu ihrer eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Gebrauch machen, sofern sie ihre Waffen nur zur Abwehr völkerrechtswidriger Angriffe einsetzen. Bei einem Waffengebrauch, der über den Zweck des Selbstschutzes und der Verteidigung geschützter Personen hinausgeht, entfällt der Schutz als Militärgeistlicher. Es sind nur für die Selbstverteidigung und Nothilfe geeignete Waffen (leichte Handfeuerwaffen, vgl. Nr. 627) völkerrechtlich zulässig. In der Bundesrepublik Deutschland sind Militärgeistliche grundsätzlich unbewaffnet.
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