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13.2 Mindestschutzbestimmungen der Genfer Abkommen

1310. Für die Anwendbarkeit der Mindestschutzbestimmungen nach dem gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen von 1949 (1-4 3) ist es erforderlich, dass ein bewaffneter Konflikt stattfindet, der keinen internationalen Charakter hat und auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien entsteht.
1311. Im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt gilt nach dem gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen von 1949 (1-4 3) insbesondere hinsichtlich aller Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen:
• Gebot der Behandlung mit Menschlichkeit und ohne Diskriminierung nach Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal.
Zu diesem Zwecke gilt in Bezug auf die oben erwähnten Personen das Verbot von
• Angriffen auf das Leben und die Person, insbesondere Tötungen, Verstümmelungen, grausame Behandlungen oder Folterungen,
• Festnahme von Geiseln,

50 vgl. hierzu auch die Weisungslage in der Bundeswehr, insbesondere grundlegend Befehl Staatssekretär Dr.
Wichert vom 26.04.2007 („Behandlung von Personen, die bei Auslandseinsätzen von deutschen Soldatinnen und Soldaten in Gewahrsam genommen werden")


• Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere erniedrigende oder entwürdigende Behandlung und
• Verurteilungen oder Hinrichtungen ohne Gerichtsurteil.
Hinsichtlich aller Personen:
• Gebot der Bergung und Pflege der Verwundeten und Kranken.
Ist in einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt der gemeinsame Artikel 3 anwendbar, setzt die Anwendbarkeit der übrigen Schutzbestimmungen in den Genfer Abkommen von 1949 Sondervereinbarungen zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien voraus (1-4 3 Abs. 3).