3.3.3 Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen
335. Im Falle der Gefangennahme durch eine gegnerische Konfliktpartei haben die nicht in die Streitkräfte eingegliederten Besatzungen der Handelsschiffe, einschließlich der Kapitäne, Lotsen und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrzeuge einer an einem internationalen bewaffneten Konflikt beteiligten Partei das Recht, den Status des Kriegsgefangenen zu beanspruchen, sofern sie keine günstigere Behandlung aufgrund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts genießen (3 4 A Nr. 5).
336. Die Angehörigen des zivilen Gefolges, der genannten Besatzungen sowie die den Streit- kräften angehörigen Nichtkombattanten sind zwar nicht zur unmittelbaren Teilnahme an Feindselig- keiten berechtigt, aber das Tragen von Waffen zur Verteidigung ihrer Person und anderer gegen völkerrechtswidrige Angriffe ist völkerrechtlich zulässig (Recht auf Selbstverteidigung).
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