9.2.6 Personal zum Schutz von Kulturgut
936. Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist im Interesse des Kulturgüterschutzes zu respektieren (24 15).
937. Fällt Schutzpersonal in die Hand des Gegners, darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betreute Kulturgut ebenfalls in die Hände der gegnerischen Partei gefallen ist (24 15).
938. Bei Beginn eines bewaffneten Konfliktes ernennt der Generaldirektor der UNESCO einen Generalkommissar für Kulturgut, der zusammen mit Inspektoren die Einhaltung der Kulturgutschutzkonvention überwacht (24a 2-10).
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