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11.1.1 Begriffsbestimmungen

1102. Der Begriff Luftfahrzeuge umfasst sämtliche Geräte – bemannt oder unbemannt – die in der Atmosphäre Unterstützung durch die Reaktion der Luft erhalten, einschließlich Starr- oder Drehflügler sowie Ballone und Luftschiffe.

43 Das vom Program on Humanitarian Policy and Conflict Reserach (HPCR) der Harvard Universität, Cambridge, Massachusetts, USA, im März 2010 herausgegebene „HPCR Manual on International Law Applicable to Air and Missile Warfare" (HPCRM/AMW) und der dazu erschienene Kommentar wurden im Rahmen des Universitätsprojektes von einer sich aus Universitätsprofessoren und Praktikern zusammengesetzten Expertengruppe erstellt. Dieses Handbuch ist jedoch weder rechtsverbindlich, noch stellt es ein die Staaten bindendes Dokument dar (siehe oben Nr. 131).

1103. Militärisches Luftfahrzeug ist jedes zu den Streitkräften eines Staates gehörende und von ihnen geführte Luftfahrzeug, das die äußeren militärischen Kennzeichen seiner Staatszugehörigkeit trägt (14 3). Es muss unter dem Befehl eines Mitglieds der Streitkräfte stehen und von einem Mitglied der Streitkräfte kontrolliert werden oder vorprogrammiert worden sein, wobei alle Mitglieder der Streitkräfte und die Besatzung den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen sein müssen (14 14). Eine wie auch immer geartete Bewaffnung ist nicht erforderlich. Nur ein militärisches Luftfahrzeug kann sämtliche Rechte einer kriegführenden Partei ausüben und darf militärische Ziele eines Gegners mit militärischer Gewalt bekämpfen (14 13, 16 Abs. 1).
1104. Staatsluftfahrzeug ist neben den militärischen Luftfahrzeugen jedes nichtmilitärische Luftfahrzeug, das einem Staat gehört oder von ihm verwendet wird und das ausschließlich der Wahrnehmung hoheitlicher, nicht-kommerzieller Aufgaben dient (z. B. im Zoll- und Polizeidienst ist) (14 2 Abs. 1 Buchst. b, 4, 5).
1105. Ziviles Luftfahrzeug ist ein Luftfahrzeug, das nicht militärisches Luftfahrzeug oder Staatsluftfahrzeug ist und das regelmäßig der Beförderung von Passagieren bzw. Fracht dient.44 Das zivile Verkehrsflugzeug ist ein ziviles Luftfahrzeug, das eindeutig gekennzeichnet ist und dazu dient, zivile Passagiere auf planmäßigen oder außerplanmäßigen Flügen auf Luftverkehrsrouten zu befördern. Nichtmilitärische Staatsluftfahrzeuge, die nicht einer Zoll- oder Polizeidienststelle angehören, werden wie zivile Luftfahrzeuge behandelt (14 5, 6).
1106. Ein Staatsluftfahrzeug oder ein ziviles Luftfahrzeug eines kriegführenden Staates kann unter der Bedingung in ein militärisches Luftfahrzeug verwandelt werden, dass diese Umwandlung im Hoheitsgebiet des kriegführenden Staates, dem das Luftfahrzeug angehört, und nicht auf der Hohen See vorgenommen wird (14 9).
1107. Kartell-Luftfahrzeug ist ein Luftfahrzeug, für das die Konfliktparteien durch Übereinkommen sicheres Geleit zum Zwecke der Durchführung einer bestimmten Aufgabe, wie z. B. Transport von Kriegsgefangenen oder Parlamentären, vereinbart haben (1-3 6; 4 7).45
1108. Sanitätsluftfahrzeug ist ein militärisches oder ziviles Luftfahrzeug, dem die zuständigen Behörden einer Konfliktpartei auf Dauer, auf unbestimmte Zeit oder vorübergehend die ausschließliche Aufgabe übertragen haben, Lufttransport und/oder auch die Behandlung von Verwundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen durchzuführen oder Sanitätspersonal, Sanitäts- ausrüstung oder -hilfsmittel zu transportieren, und das einer zuständigen Dienststelle einer am Konflikt beteiligten Partei untersteht. Sie tragen neben ihrem Nationalitätsabzeichen ein Schutzzeichen auf Rumpf und Flügeln und dürfen nicht angegriffen werden (2 39; 5 8 Buchst. f, g und j, 24 ff.).

44 Artikel 3 der Chicago-Konvention von 1944 (BGBl. 1956 II 411) i. d. F. des Änderungsprotokolls vom 26.10.1990 (BGBl. 1996 II 2499, 2501). 45 geübte staatliche Praxis, vgl. z. B. 3 109-117

1109. Neutrales Luftfahrzeug bedeutet das Luftfahrzeug eines Staates, der nicht Partei des bewaffneten Konflikts ist (17 16).
1110. Ein Unbemanntes Luftfahrtsystem/Luftfahrzeug (UAS/UAV)46 ist ein Luftfahrzeug
jeglicher Größe, das unbewaffnet ist und Waffen nicht kontrollieren kann. Es kann ein militärisches oder sonstiges Staatsluftfahrzeug ebenso darstellen wie ein ziviles Luftfahrzeug.
1111. Unbemanntes Luftkriegssystem (UACS/UACV)47 ist ein militärisches unbemanntes Luftfahrtsystem jeglicher Größe, das Waffen trägt oder einsetzt oder das an Bord befindliche Systeme nutzen kann, um eine Waffe in ein Ziel zu lenken. UACS sind Trägersysteme, die sich in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht von anderen fliegenden Plattformen – namentlich bemannten Luftfahr- zeugen – unterscheiden.
1112. Raketen sind selbstständig fliegende unbemannte Waffen/Waffensysteme (z. B.
Cruisemissiles oder Flugkörper Taurus), die von einem Flugzeug, Kriegsschiff oder einer landgestützten Abschussvorrichtung abgeschossen werden und die entweder gelenkt oder ungelenkt wirken.