Skip to main content

9.2.7 Kennzeichnung von Kulturgut

939. Kulturgüter unter allgemeinem Schutz können, Kulturgüter unter Sonderschutz müssen während eines bewaffneten Konfliktes gekennzeichnet sein (24 6, 10). Zur Kennzeichnung von Kulturgut gibt es mehrere, auch ältere Zeichen. Das im IX. Haager Abkommen (21 5) vorgesehene Zeichen ist heute praktisch durch das Schutzzeichen aus der Kulturgutschutzkonvention (24) überholt.

View attachment 9144

Das im Roerich-Pakt (24d) vorgesehene Schutzzeichen hat nur begrenzte Bedeutung, nämlich in Nord-, Mittel- und Südamerika.

View attachment 9145
940. Kulturgut unter allgemeinem Schutz wird nach der Kulturgutschutzkonvention durch einen
blauweißen, mit der Spitze nach unten zeigenden Schild gekennzeichnet (24 6, 16). Dieses
Kennzeichen ist auch für die Armbinden und Ausweise des mit dem Schutz von Kulturgut betrauten Personals zugelassen (24 17 Abs. 2 Buchst. c; 24a 21 Abs. 1).

View attachment 9146
941. Dem Schutzpersonal darf weder die Identitätskarte noch die Armbinde ohne berechtigten Grund entzogen werden (24a 21 Abs. 4).
942. Kulturgüter (24 10) und Transporte unter Sonderschutz – als genehmigte und als Nottransporte (24 12,13) – sowie improvisierte Bergungsorte (24a 11) sind mit einem dreifachen Kennzeichen zu versehen (24 17 Abs. 1). Die Schilder stehen in Dreiecksanordnung, ein Schild unten, zwei darüber (24 16 Abs. 2).

View attachment 9147

943. Eine Verwendung des Kennzeichens zum Schutz von Kulturgut während eines internationalen bewaffneten Konflikts zu einem anderen Zweck ist verboten (24 17 Abs. 3).
944. Die Anbringung des Kennzeichens und der Grad seiner Sichtbarkeit stehen grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde (24a 20 Abs. 1). 945. Kennzeichen an Transportfahrzeugen von Kulturgut müssen bei Tag aus der Luft und vom Boden aus deutlich erkennbar sein (24a 20 Abs. 2).
946. Bei unter Sonderschutz stehendem unbeweglichem Kulturgut ist das Zeichen am Zugang anzubringen (24a 20 Abs. 2 Buchst. b).
947. Bei Denkmalsorten unter Sonderschutz sind die Kennzeichen in regelmäßigen Abständen anzubringen. Sie sollen den Umkreis des Denkmalsorts erkennen lassen (24a 20 Abs. 2 Buchst. a).