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3.2.6 Kinder

330. Die Staaten, die wie Deutschland das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (40) ratifiziert haben, müssen alle durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass
• unter 18-jährige Personen nicht ohne oder gegen ihren Willen zu ihren Streitkräften eingezogen werden und
• dass unter 18-jährige Angehörige ihrer Streitkräfte nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
Deutschland sieht für den Beginn des freiwilligen Dienstes als Soldatin oder Soldat in seinen Streitkräften ein Mindestalter von 17 Jahren bei Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vor. Unter 18- Jährige werden ausschließlich in die Streitkräfte aufgenommen, um eine militärische Ausbildung zu beginnen. Die Teilnahme an Kampfhandlungen und Einsätzen ist ausgeschlossen. 331. Die Staaten, die dieses VN-Fakultativprotokoll nicht ratifiziert haben, sowie nichtstaatliche Konfliktparteien in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten, sind verpflichtet,
• alle praktisch durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen;
• Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in die Streitkräfte einzuziehen oder einzugliedern (5 77 Abs. 2; 41 38 Abs. 2 und 3).
Sollen Personen zu den Streitkräften eingezogen werden, die zwar das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, so werden vorrangig die jeweils ältesten Personen eingezogen (5 77 Abs. 2; 41 38 Abs. 3).
Die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern in die Streitkräfte oder ihre Verwendung zur Teilnahme an Feindseligkeiten ist als Kriegsverbrechen strafbar, unabhängig davon, ob es sich um einen internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikt handelt (33 8 Abs. 2 Buchst. b xxvi, 8 Abs. 2 Buchst. e vii; 35 8 Abs. 1 Nr. 5). Der Internationale Strafgerichtshof übt keine Gerichtsbarkeit über Verbrechen aus, die von Personen unter 18 Jahren begangen wurden (33 26).
Dies schließt jedoch nicht aus, dass Straftaten von Personen unter 18 Jahren vor nationalen Gerichten verfolgt werden können.