10.3 Besonderheiten hinsichtlich bestimmter Mittel und Methoden der Seekriegführung
10.3.1 Minenkrieg
1045. Beim Legen von Minen wird zwischen folgenden Arten unterschieden:
• Protektives Minenlegen, d. h. das Verlegen von Minen in eigenen Küstenmeeren und inneren Gewässern.
• Defensives Minenlegen, d. h. das Verlegen von Minen in internationalen Gewässern zum Schutz von Durchfahrten, Häfen und deren Zufahrten.
• Offensives Minenlegen, d. h. das Verlegen von Minen in gegnerischen Küstenmeeren und inneren Gewässern sowie in Gewässern, die vorwiegend vom Gegner kontrolliert werden.
1046. Bei jeder Form des Minenlegens, sei es vor oder nach Ausbruch eines bewaffneten Konflikts,
sind die Grundsätze der wirksamen Überwachung, der Gefahrenbeherrschung und der Warnung
zu beachten (20). Insbesondere sind für die Sicherheit der friedlichen Schifffahrt alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
1047. Vor Ausbruch eines bewaffneten Konflikts ist protektives Minenlegen unter Beachtung
des Rechts fremder Schiffe auf friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer zulässig, soweit der verlegende Staat über ausreichende Kontrolle über die verlegten Minen verfügt. Der Küstenstaat darf, wenn dies für den Schutz seiner Sicherheit unerlässlich ist und die Schifffahrt in geeigneter Weise gewarnt wurde, die friedliche Durchfahrt in Teilen seines Küstenmeeres vorübergehend untersagen.
Bei Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, besteht das Recht zum protektiven Minenlegen vor Ausbruch eines bewaffneten Konflikts nicht.
1048. Im bewaffneten Konflikt ist protektives Minenlegen ohne die für das Minenlegen vor
Ausbruch eines bewaffneten Konflikts geltenden Beschränkungen zulässig.
1049. Defensives Minenlegen ist grundsätzlich erst nach Ausbruch eines bewaffneten Konflikts zulässig; die Schifffahrtswege neutraler und nicht am Konflikt beteiligter Staaten sollen in ange- messenem Umfang offen bleiben, wenn die militärischen Umstände dies gestatten.
1050. Offensives Minenlegen darf im bewaffneten Konflikt nicht dem alleinigen Zweck dienen, die Handelsschifffahrt zu unterbinden (20 2).
1051. Nach Abschluss der Kriegshandlungen haben die Konfliktparteien zur Wiederherstellung der Sicherheit des Schiffsverkehrs alles zur Räumung der von ihnen gelegten Minen zu unternehmen (20 5).
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