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4.1.4 Unverteidigte Orte und andere für Kampfhandlungen verbotene Orte

418. Kriegshandlungen der Konfliktparteien sind grundsätzlich nur im Kriegsgebiet erlaubt. Der Angriff auf Orte außerhalb sowie innerhalb des Kriegsgebietes, die für Kampfhandlungen verboten sind, ist als Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b v; 35 11 Abs. 1 Nr. 2).
419. Unverteidigte Orte genießen besonderen Schutz, obwohl sie im Kriegsgebiet liegen. Es ist untersagt, unverteidigte Orte anzugreifen oder zu beschießen (5 59 Abs. 1; 16a 25).
420. Ein Ort, der zur Besetzung offensteht, gilt zum einen als unverteidigt, wenn die zuständigen Behörden ihn gegenüber dem Gegner als unverteidigt erklären, wenn er zur Besetzung offen steht und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

• Alle Kombattanten sowie die beweglichen Waffen und die bewegliche militärische Ausrüstung müssen verlegt worden sein,
• ortsfeste militärische Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht zu feindseligen Handlungen genutzt werden,
• Behörden und Bevölkerung dürfen keine feindseligen Handlungen begehen und • es darf nichts zur Unterstützung von Kriegshandlungen unternommen werden (5 59 Abs. 2).
Außerdem können die am Konflikt beteiligten Parteien die Schaffung unverteidigter Orte vereinbaren, auch wenn diese Orte nicht die oben genannten Voraussetzungen erfüllen (5 59 Abs. 5).
421. Eine Ortschaft darf nicht auf Verdacht als verteidigt angesehen werden, es sei denn, das Verhalten des Gegners rechtfertigt eine solche Annahme.
422. Verletzt eine Partei diese Vorschriften, verlieren die unverteidigten Orte ihren besonderen Schutz. Die allgemeinen Bestimmungen über den Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte gelten allerdings weiter (5 59 Abs. 7).
423. Neutralisierte Zonen (4 15) sind ebenfalls Gebiete innerhalb der Kriegsgebiete, in denen keine Kriegshandlungen stattfinden dürfen. In den zwischen den Konfliktparteien vereinbarten neutralisierten Zonen dürfen keine Arbeiten militärischer Art ausgeführt werden. Sie dienen nur der schützenden Aufnahme verwundeter oder kranker Kombattanten und Nichtkombattanten oder an den Feindseligkeiten nicht teilnehmender Zivilpersonen.
424. Außerhalb des Kriegsgebietes sind keine Kriegshandlungen erlaubt. Verboten ist es
daher, Kriegshandlungen auf entmilitarisierte Zonen auszudehnen. Die Voraussetzungen dafür, eine solche Zone einzurichten, entsprechen denen, die für unverteidigte Orte gelten (5 59 Abs. 2, 60 Abs. 3). Entmilitarisierte Zonen entstehen durch eine Vereinbarung zwischen den Konfliktparteien entweder bereits in Friedenszeiten oder im Konfliktfall. Diese Zone darf von keiner Seite angegriffen oder besetzt werden (5 60 Abs. 1). Verletzt eine Partei ihre Verpflichtungen erheblich, verlieren entmilitarisierte Zonen ihren Status (5 60 Abs. 7) und damit ihren besonderen Schutz. Die allgemeinen Bestimmungen über den Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte gelten allerdings weiter (5 60 Abs. 7).
425. Sanitätsorte, Sanitätszonen und Sicherheitszonen sind ebenfalls vom Kriegsgebiet
ausgenommen. Kriegshandlungen in Sanitäts- und Sicherheitszonen, d. h. Zonen, die dazu bestimmt sind, Verwundeten und Kranken, die nicht an Kriegshandlungen teilnehmen, Schutz zu gewähren (1 23; 4 14), sind verboten.
426. Ferner sind Kriegshandlungen im Staatsgebiet neutraler, also nicht am Konflikt beteiligter Staaten unzulässig.