# 11.2 Geschützte Personen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft

11.2.1 Grundsatz  
1118\. Auch im Luftkrieg gelten die in den vorangegangenen Kapiteln dargelegten humanitär völke- rrechtlichen Regeln, insbesondere zum Schutz der Zivilbevölkerung und einzelner Personengruppen, wie z. B. Sanitäts- und Seelsorgepersonal, sich außer Gefecht (hors de combat) befindliche Personen, Kriegsgefangene und Internierte, beim Schutz von Kulturgut und beim Zivilschutz in gleicher Weise.  
  
<span style="font-size: 12px;">49 In diesem Kapitel wird der Begriff „Luftkriegsoperationen" verstanden als offensive oder defensive Gewaltanwendung in und aus der Luft gegen den Gegner (siehe 5 49 Abs. 1).</span>