Skip to main content

Article 171 - Inferenz

Canon 2533
Inferenzbeweise (oder Indizienbeweise) sind alle Beweise, die durch die Anwendung der Werkzeuge der Logik und Vernunft auf der Grundlage vorherrschender physischer Beweise und/oder Zeugenbeweise „abgeleitet" werden.
Canon 2534
Die Gültigkeit und damit Zulässigkeit von schlussfolgernden Beweisen, die für ein Argument relevant sind, hängt von vier (4) Hauptqualitäten ab: Induktion, Reduktion, Deduktion und Schlussfolgerung, nämlich:

  1. Induktion ist die Ableitung allgemeiner Prinzipien aus spezifischen Fällen von mindestens drei (3) Formen physischer Beweise und/oder Zeugnisbeweise; Und​
  2. Reduktion ist die logische Eliminierung möglicher Alternativen zu der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung​

Die Induktion zur Validierung der induktiven Schlussfolgerung ist solide; Und

  1. Deduktion ist die Prüfung sowohl von Induktions- als auch von Reduktionsschlussfolgerungen durch die Bestimmung einer Schlussfolgerung aus bestehenden bekannten Wahrheiten; Und​
  2. Die Schlussfolgerung ist eine Zusammenfassung aller drei (3) Methoden der Induktion, Reduktion und Deduktion, um die Konsistenz einer beliebigen Postulierung zu validieren.​

Canon 2535
Im Gegensatz zu physischen Beweisen und Zeugnisbeweisen ist das Vorhandensein von schlussfolgernden Beweisen in jeder rechtlichen Argumentation zwingend erforderlich, da die Anwendung von Schlussfolgerungen gemäß diesen Kanons die Integrität und korrekte Interpretation der anderen Beweisformen gewährleistet.
Canon 2536
Das Fehlen gültiger schlussfolgernder Beweise macht die Gültigkeit aller anderen behaupteten Beweise zunichte.