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Article 285 - Territorial Jurisdiction

Canon 3132
Territoriale Gerichtsbarkeit, auch „Souveräne Gerichtsbarkeit" genannt, ist das geografische Gebiet der Erde oder des Meeres durch den Anspruch „Jus Gentium", gestützt durch geltendes Gewohnheitsrecht (römisches) Recht durch lex loci (Ortsrecht), durch das eine (1) oder Weitere Beamte erhalten die Befugnis, bestimmte Dekrete, Vorschriften, Statuten oder Verordnungen für eine bestimmte juristische Person oder Gesellschaft zu überprüfen, zu verwalten und zu erlassen.
Canon 3133
Jus Gentium ist lateinisch und bedeutet „das Recht der Nationen" und bezieht sich auf eine allgemein anerkannte Konvention des internationalen Privatrechts des römischen Todeskults und bedeutet „ein gegen jeden anderen Staat oder jede andere Nation in der Welt durchsetzbarer Rechtsanspruch aus dem Eingriff in dieses Recht, wenn ein Klage gegen eine Person oder Sache erhoben wird".
Canon 3134
Lex loci ist lateinisch und bedeutet „Recht des Ortes" und bedeutet das Recht des Staates oder der Nation, in dem sich die umstrittene Angelegenheit ereignete. Es ist auch ein Ausdruck, der als gleichwertig mit einer Reihe beanspruchter Maximen, Verfahren und Regeln angesehen wird, die als „Rechtskonflikt" oder internationales Privatrecht des römischen Todeskults und seiner Vasallen bezeichnet werden. Daher bezieht sich die Lex loci bei der Stützung des Anspruchs des jus gentium auf sich selbst.
Canon 3135
Nach römischem Recht kann das Jus Gentium als primärer Anspruch auf persönliche Gerichtsbarkeit auf der Grundlage angewendet werden, dass ein Mann oder eine Frau innerhalb der Grenzen des Staates geboren oder eingebürgert wurde und daher ein Geburtsregister zur römischen Zeit erstellt wurde, einschließlich der Lebendgeburt Aufzeichnung, dass das Baby als „Eigentum" in einen (1) der drei (3) Cestui Que Vie Trusts übertragen wurde und dass dann eine Anleihe dafür ausgegeben und an die jeweilige private Zentralbank des Staates „verkauft" wurde, wobei jeder und jeder heimlich hergestellt wurde jeder Bürger ein privater „Sklave".
Canon 3136
Im Gegensatz zu den falschen und fehlerhaften Behauptungen der territorialen Gerichtsbarkeit erkennen alle Mitglieder von Ucadia und One Heaven die erste und wahre Form der Gerichtsbarkeit des ius civitatis durch Canonum De Ius Positivum an, unabhängig von ihrem Standort.
Canon 3137
Ein Anspruch auf ius gentium, der auf falschen Behauptungen der Sklaverei und minderwertiger römischer Trusts basiert, kann niemals einem Anspruch auf ius civitatis und Divine Trust, True Trust und Superior Trust von Canonum De Ius Positivum überlegen sein. Daher kann ein römisches Gericht niemals eine legitime territoriale Gerichtsbarkeit über ein Mitglied des Einen Himmels haben, wenn es sich als solches identifiziert hat.