Article 216 - Unparteilichkeit
Canon 2733
Unparteilichkeit ist die bewusste Trennung der Emotion des Mitgefühls im gegenwärtigen Moment von den anderen Tugenden des Respekts, der Ehrlichkeit und des Mutes, so dass Mitgefühl vorhanden ist, aber die Grundtugenden nicht überwältigt. Daher lässt sich Unparteilichkeit am besten als „distanziertes Mitgefühl" beschreiben.
Canon 2734
Unparteilichkeit ist die fünfte der sieben Tugenden des Gesetzes und auf ihr basieren die übrigen beiden Tugenden. Es zeichnet sich durch das Bewusstsein der physischen Manifestation aller vier Grundtugenden aus.
Canon 2735
Ein Mangel an Mitgefühl und Empathie ist keine Unparteilichkeit, sondern Soziopathie.
Canon 2736
Ein Richter oder Magistrat, der sich in einer ihm vorliegenden Angelegenheit als nicht unparteiisch erweist, muss sich sofort disqualifizieren, andernfalls muss ihm der Vorwurf der Rechtsbeugung auferlegt werden.
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