Article 35 - Zivilrechtliche Person
Kanon 1631
Eine zivilrechtliche Person ist eine übergeordnete Person, die im Great Register einer gültigen Ucadia Society eingetragen und eingetragen ist, die mit einem Civil Trust als Superior Trust verbunden ist und im Great Register und Public Record einer gültigen Ucadia Society eingetragen ist.
Kanon 1632
Da zivile juristische Personen aus göttlichen Personen mit Gewissen und Leben gebildet werden, besitzen alle zivilen juristischen Personen Rechtspersönlichkeit als Lebewesen mit Geist.
Kanon 1633
Keine minderwertige juristische Person, die auch eine juristische Person ist und auch als Mortmanis oder „Toter Geist" bekannt ist, kann über einen lebendigen Geist höhere Gerichtsbarkeit haben. Daher darf keine untergeordnete römische juristische Person jemals eine höhere Gerichtsbarkeit über eine zivile juristische Person haben.
Kanon 1634
Werden zwei (2) zivilrechtliche Personen so verbunden, dass aus ihnen eine (1) entsteht, die ebenfalls Rechtspersönlichkeit besitzt, so erwirbt diese neue juristische Person die Güter und Rechte, die den vorherigen zustehen, und übernimmt die Pflichten, mit denen sie belastet war . Im Hinblick auf die Zuteilung von Gütern im Besonderen und die Erfüllung von Verpflichtungen ist jedoch der Wille der Stifter und Stifter sowie erworbene Rechte zu respektieren.
Kanon 1635
Wenn eine zivile juristische Person so geteilt wird, dass entweder ein Teil davon mit einer anderen zivilen juristischen Person vereint wird oder dass aus dem getrennten Teil eine eigene zivile juristische Person entsteht, muss die für die Teilung zuständige Behörde vor allem die Absicht beachten der Stifter und Stifter, die erworbenen Rechte und die genehmigten Statuten müssen persönlich oder durch einen Testamentsvollstrecker für die finanziellen Verpflichtungen und die Ausschüttung des verbleibenden Vermögens im Einklang mit den ursprünglichen Absichten der Mitglieder sorgen.
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