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Article 6 - Abhängigkeit

Kanon 1435
Abhängigkeit ist eine Grundvoraussetzung der Existenz, wobei die Existenz und Erhaltung eines Objekts von der Existenz anderer abhängt. Alle Objekte und Konzepte existieren in einem codependenten Universum.
Kanon 1436
Gemäß dem Naturgesetz sind alle Mitglieder der Spezies Homo Sapien in gewissem Maße auf ein nachhaltiges Zusammenleben angewiesen. Obwohl alle Mitglieder der Spezies Homo Sapien über einen freien Willen verfügen, ist die vollständige Demonstration des freien Willens in Form völliger Freiheit in keiner Gesellschaft ohne Anarchie möglich.
Kanon 1437
Bei Anwendung auf das Positive Recht bedeutet das Gesetz der Abhängigkeit, dass in der Realität keine Form unabhängig von dem sie definierenden Gesetzeskörper existieren darf. Daher existiert die Gründungsurkunde einer Gesellschaft nicht als wirklich unabhängiges Gesetz, selbst wenn sie sich selbst als solches erklärt, wie es in erster Linie der Rechtsbestand sein muss, der die Konstruktion der Form einer Verfassung, Urkunde oder Erklärung ermöglicht eine Vorexistenz haben.
Kanon 1438
Gemäß der Definition des Gesetzes der Abhängigkeit bleiben alle Gesellschaften, die die Rechtsform des westlichen Rechts, auch römisches Recht, auch bekannt als Common Law, als Grundlage für die Erstellung ihrer Verfassungen und Unabhängigkeitserklärungen verwendeten, von dieser höheren Rechtsform abhängig Recht und Angehörige innerhalb dieses Rechtsrahmens, unabhängig von einer behaupteten oder vermeintlichen Unabhängigkeit.