Artikel 137 – Nötigung
Canon 2365
Unter Nötigung oder Nötigung versteht man jede Drohung, Furcht oder jeden Anreiz, der sich gegen eine Person richtet, in einer Weise zu handeln oder davon Abstand zu nehmen, die sie sonst ohne die Drohung, Furcht oder den Anreiz nicht in Betracht gezogen hätte.
Canon 2366
Eine unter Zwang erteilte Einwilligung ist wirkungslos und von Anfang an nichtig.
Canon 2367
Jedes unter Zwang versiegelte und genehmigte Konsensinstrument hat keine Wirkung.
Canon 2368
Jegliche unter Zwang gemachte Aussage hat keine Gültigkeit und kann in keinem zuständigen Forum als Beweismittel verwendet werden.
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