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Article 173 - Zulassung

Canon 2544
Zulassung oder „Zulässigkeit" ist die formelle Anerkennung aller im Rahmen eines Arguments vorgelegten Beweise durch ein Urteil.
Canon 2545
Zulässige Beweise sind relevante Beweise, die den in diesen Canons definierten Regeln der Relevanz und Integrität der Existenz entsprechen. In allen kirchlichen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten dürfen nur zulässige Beweismittel vorgelegt werden.
Canon 2546
Angebliche Beweismittel, deren Relevanz und Beweiskraft durch die Gefahr einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung wesentlich überwogen wird, können von der Zulassung zum betreffenden Verfahren ausgeschlossen werden.
Canon 2547
Angeblich unter Zwang erlangte Beweise beziehen sich auf alle mündlichen, schriftlichen oder Videobeweise, die von einem Zeugen und/oder Verdächtigen durch Strafverfolgungsbehörden, Gerichte oder andere Beamte unter Umständen erlangt wurden, in denen der Mann, die Frau oder die Person absichtlich tatsächlich oder implizit unter Druck gesetzt wurde oder Furcht, um eine Antwort zu erhalten, dürfen nicht als Beweismittel zugelassen werden.
Canon 2548
Angebliche Beweismittel, die ohne ordnungsgemäße Durchsuchung und Beschlagnahme erlangt wurden, dürfen nicht als Beweismittel zugelassen werden.
Canon 2549
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Beweismitteln darf der Richter weder deren Gewicht noch ihre Relevanz für die Sache erörtern oder kommentieren, sondern lediglich entscheiden, ob sie zulässig sind oder nicht; Sie dürfen auch in keinem Stadium des Verfahrens vor der Verkündung des Urteils der Jury Bemerkungen machen, die ihre Meinung in der Sache beeinflussen könnten.
Canon 2550
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Beweismitteln, die einer Jury vorgelegt werden sollen, darf ein Richter oder Magistrat keine Beschränkungen oder Gewichtungen auf Einschränkungen anwenden, die auf dem mutmaßlichen Niveau der Rechtsprechung und den professionellen Rechtskenntnissen der Jury beruhen. Stattdessen ist die Zulässigkeit von Beweismitteln vor einer Jury dieselbe, als ob sie einer Jury zur Zulassung vorgelegt würden.