Article 306 - Summons
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Eine Vorladung ist eine formelle Aufforderung an jemanden, zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Tag an einem offiziellen Forum und einer Veranstaltung teilzunehmen, basierend auf einer oder mehreren Vermutungen, die, wenn sie nicht vor dem Tag und der Uhrzeit schriftlich widerlegt werden, als wahr gelten.
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Das Wort Summons entstand im 16. Jahrhundert aus den beiden lateinischen Wörtern sumo, was „aufnehmen, vermuten, annehmen, anmaßen oder unternehmen; eine Strafe verhängen" und monere, was „erinnern, raten, warnen, unterweisen oder vorhersagen" bedeutet.
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Eine Vorladung wird in der Regel in Angelegenheiten vor einem zuständigen Gericht ausgestellt, um durch Vermutung jemanden zu zwingen, in der mutmaßlichen Eigenschaft eines Angeklagten, Geschworenen oder Zeugen zu erscheinen.
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Während eine Vorladung darauf abzielt, einen Mann oder eine Frau durch Androhung von Gewalt und Gewalt zur Teilnahme an einem offiziellen Forum, beispielsweise einem Gericht, zu zwingen, bleibt eine Vorladung nach ihrer ursprünglichen Definition eine unwiderlegte Vermutung der Zuständigkeit, die in der Regel auf dem Autoritätsanspruch der Person basiert es handelt sich vermutlich um einen Beauftragten der vorladenden Behörde.
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Die Androhung von Gewalt und Gewalt bei der Ausstellung einer Vorladung stellt eine Verfälschung des Gesetzes dar und ist verboten, da solche Instrumente keine Gesetzeskraft haben und daher von Anfang an null und nichtig sind.
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Da eine wahre Person sowohl Vollstrecker als auch Nutznießer ihres Geistes, ihres Körpers und ihrer Seele ist, kann keine Partei berechtigterweise eine höhere Autorität beanspruchen, um sie zu zwingen, gegen ihren Willen an einem Forum oder einer Veranstaltung teilzunehmen. Sofern solche falschen Vermutungen vor dem in einer Vorladung genannten Tag und Zeitpunkt widerlegt werden, verlieren das Instrument und seine Vermutungen jegliche Wirkung.
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Das Ignorieren einer kompetenten Ablehnung einer von einer Wahren Person erhaltenen Vorladung negiert deren Legitimität.
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