Article 145 - Undurchführbarkeit
Canon 2411
Undurchführbarkeit ist ein fiktiver Begriff, bei dem unvorhergesehene Umstände die Erfüllung der Bedingungen des Konsenses für die zur Leistung verpflichtete Partei unangemessen erschweren oder unrentabel machen.
Canon 2412
„Unvorhergesehene Umstände" im Zusammenhang mit der Undurchführbarkeit sind alle Änderungen von Umständen, die weder vorhergesehen noch in den Bestimmungen des Konsenses enthalten waren.
Canon 2413
„Unangemessen schwierig" oder „undurchführbar" im Zusammenhang mit der Undurchführbarkeit ist eine Änderung der Erfüllungsbedingungen der Vereinbarung, die eine unzumutbare Belastung für eine Partei darstellt und möglicherweise auch dazu führt, dass die Leistung für die Partei undurchführbar wird.
Canon 2414
Keine Handelsvereinbarung darf darauf abzielen, das Recht auf Abhilfe durch die Einrede der Undurchführbarkeit auszuschließen.
Canon 2415
Der Anspruch auf Abhilfe durch die Einrede der Undurchführbarkeit entschuldigt nicht die Nichterfüllung, es sei denn, Abhilfe wird ordnungsgemäß angeboten.
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