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Article 36 - Handelsjuristische Person

Kanon 1636
Eine kaufmännische juristische Person ist eine überlegene Person, die im Great Register einer gültigen Ucadia Society eingetragen und eingetragen ist, die mit einem Mercantile Trust als Superior Trust verbunden ist und im Great Register und Public Record einer gültigen Ucadia Society eingetragen ist.
Kanon 1637
Da kaufmännische juristische Personen aus wahren Personen gebildet werden, die wiederum aus göttlichen Personen mit Gewissen und Leben bestehen, besitzen alle kaufmännischen juristischen Personen Rechtspersönlichkeit als Lebewesen mit Geist.
Kanon 1638
Keine minderwertige juristische Person, die auch eine juristische Person ist und auch als Mortmanis oder „Toter Geist" bekannt ist, kann über einen lebendigen Geist höhere Gerichtsbarkeit haben. Daher darf keine untergeordnete römische juristische Person jemals eine höhere Gerichtsbarkeit über eine kaufmännische juristische Person haben.
Kanon 1639
Werden zwei kaufmännische juristische Personen so verbunden, dass aus ihnen eine entsteht, die auch Rechtspersönlichkeit besitzt, so erwirbt diese neue juristische Person die Güter und Rechte, die den vorherigen zustehen, und übernimmt die Pflichten, die ihnen auferlegt wurden. Im Hinblick auf die Zuteilung von Gütern im Besonderen und die Erfüllung von Verpflichtungen ist jedoch der Wille der Stifter und Stifter sowie erworbene Rechte zu respektieren.
Canon 1640
Wenn eine kaufmännische juristische Person so geteilt wird, dass entweder ein Teil davon mit einer anderen kaufmännischen juristischen Person vereint wird oder dass aus dem getrennten Teil eine eigene kaufmännische juristische Person entsteht, muss die für die Teilung zuständige Behörde vor allem die Absicht beachten der Stifter und Stifter, die erworbenen Rechte und die genehmigten Statuten müssen persönlich oder durch einen Testamentsvollstrecker für die finanziellen Verpflichtungen und die Ausschüttung des verbleibenden Vermögens im Einklang mit den ursprünglichen Absichten der Mitglieder sorgen.