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Article 118 - Angebot

Canon 2225
Ein Angebot ist eine Aufforderung zur Zustimmung und zum Abschluss eines verbindlichen Konsenses, der einer anderen Partei mitgeteilt wird und Bedingungen enthält, die hinreichend eindeutig sind, um einen durchsetzbaren Konsens herbeizuführen, wenn die andere Partei die Einladung annimmt.
Canon 2226
Das Wort Angebot stammt vom altlateinischen „offero" ab und bedeutet „präsentieren, zeigen, vorbringen".
Canon 2227
Bevor ein Konsens rechtmäßig angenommen werden kann, muss zunächst ein Angebot abgegeben werden.
Canon 2228
Die bloße Empfehlung eines Artikels verpflichtet den Anbieter nicht.
Canon 2229
Da die ursprüngliche und wahre Definition des Urteils darin besteht, „den Geist (und die Person) zusammenzubinden", stellen alle Urteile des Gerichts ein Angebot dar, das einer Zustimmung bedarf, in der Regel durch die Auslegung des Nichtvorliegens von Einwänden.
Canon 2230
Bei Vorliegen eines lautstarken Einspruchs, einer Nichteinwilligung oder eines Gegenangebots hat ein Urteil keine rechtliche oder rechtmäßige Wirkung, unabhängig davon, was ein Richter oder Magistrat geltend macht. Im Berufungsverfahren muss das Urteil für ungültig erklärt und Wiedergutmachung geleistet werden.
Canon 2231
Bei Vorliegen eines lautstarken Einspruchs, einer Nichteinwilligung oder eines Gegenangebots zu einem Urteil muss der Richter oder Magistrat laut Gesetz ein alternatives Urteil anbieten, damit ein Konsens erzielt wird und das Urteil somit gültig ist.