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Article 172 - Offenlegung

Canon 2537
Unter Offenlegung von Beweismitteln versteht man die Anerkennung, Benachrichtigung und Vorlage physischer Beweise im ordnungsgemäßen Verfahren einer Auseinandersetzung oder Streitigkeit.
Canon 2538
Vor Beginn eines formellen Verfahrens müssen alle Parteien alle physischen Beweise, die sie vorlegen möchten, vollständig in einem formellen Zitierverzeichnis offenlegen, das ordnungsgemäß und eindeutig nummeriert ist, sodass das Gericht und alle gegnerischen Parteien anhand der Nummer oder des Themas darauf verweisen können Name.
Canon 2539
Vor Beginn eines förmlichen Verfahrens kann jede Partei einen Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln stellen, in dem konkrete Anträge auf Dokumente gestellt werden, die sich angeblich im Besitz einer anderen Partei befinden und die Material des Verfahrens vermutlich besitzt oder kontrolliert. Die Partei, die eine solche Anfrage erhält, ist dann verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anfrage zu antworten oder einen guten Grund dafür anzugeben, warum solche Dokumente nicht vorgelegt werden können oder bestimmte Anfragen unangemessen oder fehlerhaft sind.
Canon 2540
Vor Beginn eines formellen Verfahrens kann jede Partei einen Antrag auf Erteilung von Beweismitteln einreichen, in dem konkrete Anfragen zur Beantwortung bestimmter Fragen an die andere Partei gestellt werden, die für das Verfahren relevant sind. Es darf jedoch keine Frage gestellt werden, die der anderen Partei direkt eine Straftat vorwirft. Die Partei, die eine solche Anfrage erhält, ist dann verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anfrage zu antworten oder einen guten Grund dafür anzugeben, warum solche Fragen nicht beantwortet werden können. Standardmäßig werden unbeantwortete Fragen eines gültigen Antrags auf Vernehmungsbeweis zu Beginn des Verfahrens immer mit „Ja" beantwortet.
Canon 2541
Vor Beginn eines formellen Verfahrens kann jede Partei einen dokumentarischen Beweis vorlegen, sofern dieser der von der juristischen Person und dem Rechtssystem akzeptierten Form entspricht.
Canon 2542
Mit Ausnahme von Zeugenaussagen und Schlussfolgerungen sind physische Beweise im Allgemeinen von der Einleitung eines förmlichen Verfahrens ausgeschlossen, nachdem es nach der Einreichung von Schriftsätzen begonnen hat, es sei denn, die Kenntnis dieser physischen Beweise wird durch Zeugenbeweise preisgegeben und es kann vernünftigerweise argumentiert werden, dass diese Beweise als solche vorgelegt worden wären Teil der Verteidigung oder Strafverfolgung, wenn seine Existenz bekannt wäre.
Canon 2543
Das Zurückhalten relevanter Beweise stellt eine Straftat dar und ist ein Kündigungsgrund.